Donnerstag, 23. Februar 2012
    IHK Hannover Themen Recht / Steuern Steuern Aktuelles Sachstand: Neue Nachweise für grenzüberschreitende Lieferungen

    Sachstand: Neue Nachweise für grenzüberschreitende Lieferungen

    Durch Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) gelten seit dem 1. Januar 2012 für umsatzsteuerfreie Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten. Da die bisherigen Soll-Vorschriften zugleich in Muss-Vorschriften umgewandelt wurden, kommt deren Beachtung künftig noch größere Bedeutung zu. Denn nach wie vor gilt: Wer den Grenzübertritt seiner Ware nicht nachweisen kann, zahlt im Regelfall Steuer nach.

    Überblick über die neuen Nachweispflichten

    Ausfuhren
    Ausfuhren sind, soweit sie im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet werden, durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativausgangsvermerk nachzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Waren vom Lieferer oder Abnehmer selbst transportiert werden oder eine Spedition eingeschaltet ist. Nur wenn in den Versendungsfällen die genannte Nachweisführung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auf die bislang bekannte Spediteursbescheinigung zurückgegriffen werden. Alternativ kommt in diesen Fällen die Nachweisführung durch einen Frachtbrief in Betracht, der zukünftig vom Auftraggeber des Frachtführers unterschrieben sein muss, oder durch ein Konnossement oder ein Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen. Jeweils muss dann das Dokument die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.

    Für Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, zum Beispiel weil sie die hierfür relevante Wertgrenze unterschreiten, bleibt die Nachweisführung im Wesentlichen wie bislang.

    Innergemeinschaftliche Lieferungen
    Der Nachweis für Lieferungen ins EU-Ausland wurde deutlich umfangreicher geändert. Hier ersetzt die sogenannte Gelangensbestätigung, die neben dem Doppel der Rechnung eingeholt werden muss, alle bislang geltenden Nachweise, wie etwa die „weiße Spediteurbescheinigung“. Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Klingt einfach, kann aber zu Schwierigkeiten für die Unternehmen führen.

    Die Gelangensbestätigung ist als solche im Ausland häufig unbekannt. Zu befürchten ist, dass der Abnehmer sie deswegen vielfach zunächst nicht unterschreiben wird. Zudem könnte es passieren, dass der Empfang der Ware von einer anderen Person als dem Abnehmer quittiert wird und die Finanzverwaltung diese Unterschrift nicht als Gelangensbestätigung anerkennt. Bei der Vielzahl von deutschen Warensendungen ins EU-Ausland wäre es für den liefernden Unternehmer ein erheblicher Aufwand, sicherzustellen, dass alle Abnehmer die Gelangensbestätigung korrekt ausfüllen.

    Noch größere Probleme ergeben sich bei sog. Reihengeschäften: Liefert etwa ein deutscher Unternehmer im Auftrag seines spanischen Kunden eine Ware per Spedition an dessen Abnehmer nach Belgien, stellt sich die Frage, wer die Gelangensbestätigung unterschreiben muss. Abnehmer des deutschen Unternehmens ist der spanische Unternehmer. Der kann jedoch nicht bestätigen, ob und wann die Ware tatsächlich in Belgien angekommen ist. Zwischen dem deutschen Unternehmer und dem belgischen Endkunden bestehen aber keine vertraglichen Beziehungen. In diesen Fällen würde die Rückkehr zur bisherigen „weißen Spediteurbescheinigung“, bei der der beauftragte Spediteur bestätigt, wann er seine Ware bei wem abgeliefert hat, Abhilfe schaffen. Denn hierauf hat der die Spedition beauftragende Lieferer direkten Einfluss.

    Übergangsfrist und Forderungen der Wirtschaft zu Nachbesserungen
    Obwohl diese und weitere Probleme zur Gelangensbestätigung im Gesetzgebungsverfahren vorgetragen wurden, sind die Änderungen vom Bundesrat verabschiedet worden und zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Formal gilt die Gelangensbestätigung zum Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen damit bereits seit Jahresanfang. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jedoch eine Übergangsfrist eingeräumt. Danach wird es nicht beanstandet, wenn bei bis zum 31. März 2012 ausgeführten Lieferungen der Nachweis anhand der „alten“ Belege erbracht wird, wie beispielsweise durch die „weiße Spediteurbescheinigung“.

    Anfang Januar 2012 hat sich das BMF mit Verbands- und Unternehmensvertretern zum Thema Gelangensbestätigung in einem persönlichen Gespräch ausgetauscht und signalisiert, Lösungen für die Probleme der Unternehmen finden zu wollen. Dies soll möglichst im Rahmen des derzeit als Entwurf vorliegenden BMF-Schreibens zu den neuen Nachweispflichten nach UStDV geschehen. Der Entwurf eines BMF-Schreibens nebst Muster der Gelangensbestätigung hat das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht.

    Der DIHK hat zusammen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft sowie dem DSLV am 13. Januar 2012 eine Stellungnahme zu dem Entwurf abgegeben. Auf Länderebene hat sich die IHK Hannover mit dieser Stellungnahme an das niedersächsische Finanzministerium gewandt. Kernforderung ist die erneute Änderung der UStDV, so dass innergemeinschaftliche Lieferungen auch weiterhin durch Belege im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV neuer Fassung, also insbesondere durch Bescheinigungen der Transportunternehmen, wie etwa der „weißen Spediteurbescheinigung“, nachgewiesen werden können. Die IHK Hannover wird sich weiter für Nachbesserungen bei den neuen Nachweispflichten einsetzen und über aktuelle Entwicklungen berichten.

    Seminar
    Die neuen Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen stehen im Fokus des Seminars „Umsatzsteuer aktuell“, das am 13. Februar in der IHK Hannover stattfindet. Referentin ist Annette Pogodda, Steuerberaterin bei der BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Die Kosten des Seminars betragen 150 € zzgl. 19 % USt. (brutto 178,50 €) einschließlich Seminarunterlagen.

    Download-Liste
    Der Wortlaut der neuen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung, das BMF-Schreiben zur Fristverlängerung sowie der Entwurf eines BMF-Schreiben zu den neuen Nachweispflichten für grenzüberschreitende Lieferungen stehen hier zum Abruf bereit:

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    Letzte Änderung:  23.01.2012
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