
Ermittelt ein Steuerpflichtiger die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs zunächst nach der 1-Prozent-Methode und wechselt er innerhalb des Jahres zur Fahrtenbuchmethode, liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 27. April 2012 entschieden.
In dem vom FG entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Am 1. Mai des Streitjahres hatte er begonnen ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte den Nutzungsvorteil jedoch für das gesamte Jahr nach der 1-Prozent-Methode. Hiergegen hatte sich der Steuerpflichtige gewandt und schließlich Klage beim FG eingereicht. Als Begründung für den Wechsel in der Ermittlungsmethode führte der Steuerpflichtige Veränderungen seiner familiären Situation an, die die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten.
Das Gericht akzeptierte diese Argumentation nicht und folgte stattdessen dem Finanzamt. Es führt in seinem Urteil aus, dass ein Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß sei, wenn es über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde. Ein monatlicher Wechsel zwischen der Pauschalwert- und der Fahrtenbuchmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung und berge eine erhöhte Manipulationsgefahr. Die persönlichen Umstände des Klägers seien daher nicht zu berücksichtigen.
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Rechtslage beurteilen wird. Das Revisionsverfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 35/12 anhängig.
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