Montag, 21. Mai 2012

    E-Bilanz: Bilanz in Papierform soll für 2012 nicht beanstandet werden

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang Juli einen neuen Entwurf des Anwendungsschreibens zur E-Bilanz veröffentlicht. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Abgabe von Bilanzen in Papierform für das Jahr 2012 nicht beanstandet werden soll. Faktisch bedeutet dies, dass der verpflichtende Anwendungszeitpunkt um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. 

    Nach § 5b EStG sind zukünftig die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Hierzu wurden am 31. August 2010 ein Anwendungsschreiben sowie eine Taxonomie im Entwurf vom BMF vorgestellt. Die darauffolgende Verbändeanhörung im Oktober 2010 führte dazu, dass aufgrund der technischen Schwierigkeiten die Anwendung der sogenannten E-Bilanz um ein Jahr verschoben wurde und damit für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Gleichzeitig wurde im ersten Halbjahr 2011 eine Pilotphase zur Erprobung durchgeführt.

    Einen geänderten Entwurf des Anwendungsschreibens hat das BMF nun vorgelegt. Den Verbänden wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 16. August wird hierzu nochmals eine Anhörung im BMF stattfinden.

    Praktisch besonders wichtig dürfte die Nichtbeanstandungsregel sein, die der Entwurf vorsieht: Für das Erstjahr - Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen - soll eine Übergangsregel (Randziffer 27 des Entwurfs) gelten, wonach es nicht beanstandet wird, wenn für diese Wirtschaftsjahre noch eine Bilanz in Papierform abgegeben wird. Diese muss auch nicht dem E-Bilanz-Datensatz entsprechen.

    Darüber hinaus enthält der Entwurf Aussagen zu den anwendbaren Taxonomien, zu Mussfeldern und Auffangpositionen sowie zu einer verlängerten Übergangsfrist für besondere Fallkonstellationen: 

    Für alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen soll eine Kerntaxonomie anzuwenden sein. Die darin enthaltenen Positionen gelten für alle Rechtsformen. Darüber hinaus werden Branchentaxonomien veröffentlicht. Diese können einerseits Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) sein, die in Gänze für die jeweilige Branche gelten. Andererseits werden Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, öffentlichte Infrastrukturbetriebe) veröffentlicht, die ergänzend zur Kerntaxonomie anzuwenden sind.

    Mussfelder sind in der Taxonomie zwingend zu befüllen. Liegt tatsächlich ein Geschäftsfall vor, der unter ein Mussfeld zu subsumieren ist, so ist ein sogenannter NIL-Wert nicht zulässig, wenn lediglich eine andere Kontenbezeichnung in der Buchhaltung exisitiert. Kann aber eine Differenzierung nach den jeweiligen Konten aus der Buchhaltung nicht vorgenommen werden, so kann eine Auffangposition - sofern vorhanden - benutzt werden. Ungeklärt bleibt jedoch weiterhin, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Mussfelder dem Unternehmen drohen.

    Für besondere Fallkonstellationen soll eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2014 gelten, wonach erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, eine E-Bilanz zu übermitteln ist. Dies betrifft ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, bilanzierungspflichtige steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften sowie bilanzierungspflichtige Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

    Weitere Einzelheiten finden sich im Entwurf des Anwendungsschreibens.

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    Letzte Änderung:  12.09.2011
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