In der Praxis ergeben sich immer wieder Probleme mit säumigen Zahlern. Durch Außenstände entstehen Kosten und Zinsverluste. Im schlimmsten Fall droht sogar ein Forderungsausfall. Nachfolgend die 5 häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Zahlungsverzug.
1. Was soll auf der Rechnung stehen?
Grundlage für ein Zahlungsverlangen ist, dass ein Anspruch besteht und die Forderung fällig ist. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, greift der Grundsatz des § 271 Abs. 1 BGB ein, wonach der Gläubiger die Leistung, also die Zahlung sofort nach Erbringung der Leistung verlangen kann. Daher sollte durch Formulierungen in der Rechnungen dem Schuldner nicht ungewollt ein Zahlungsaufschub gewährt werden, wie dies z. B. der Fall wäre mit dem Hinweis "fällig innerhalb von 20 Tagen".
Besser daher: "Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzug fällig"
2. Was ist eine Mahnung?
Sofern der Schuldner trotz Fälligkeit nicht zahlt, kann ihn der Gläubiger mahnen. Die Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Die Mahnung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, kann also z. B. auch telefonisch, per E-Mail oder durch schlüssiges Handeln erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine Mahnung schriftlich vorzunehmen. Außerdem sollte die Mahnung zur Klarstellung Angaben über Datum und Nummer der Rechung, des Lieferscheins und des Zahlungsziels enthalten.
3. Kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug?
Grundsätzlich wird der Schuldner durch eine nach Fälligkeit der Leistung erfolgende Mahnung in Verzug gesetzt. Es gibt aber eine Reihe von Fällen, in denen der Verzug automatisch ohne Mahnung eintritt. In folgenden Fällen ist eine Mahnung entbehrlich:
Auch bei Entgeltforderungen kann man auf eine Mahnung verzichten. Das Gesetz bestimmt nämlich, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung bezahlt. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher, also einer natürlichen Person, die die empfangene Ware weder in ihrer beruflichen noch gewerblichen Eigenschaft benutzt, nur, wenn er in der Rechnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, z. B. mit dem Hinweis "Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung kein Zahlungseingang, kommen Sie automatisch in Zahlungsverzug."
Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat es in der Hand, ob er den Schuldner schon vor Ablauf der 30-Tagesfrist in Verzug setzen will. Hierzu bedarf es dann einer Mahnung.
4. Wie oft muss man mahnen?
Grundsätzlich ist eine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen keine Mahnung erforderlich ist (vgl. 3.). Im Übrigen ist die Anzahl der Mahnungen nicht vorgeschrieben. In der Praxis hat es sich eingespielt, bis zu drei Mahnungen vorzunehmen. Dabei sollte ein Gläubiger nicht den Fehler machen und die Mahnschreiben als erste oder zweite Mahnung bezeichnen. Dadurch wird ersichtlich, dass noch weitere Mahnungen erfolgen bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.
5. Welche Kosten muss der Schuldner ersetzen?
Bei Geldschulden hat der Gläubiger gegen den Schuldner ab Eintritt des Verzugs Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern sind dies nach § 288 Abs. 1 BGB jährlich 5 Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern nach § 288 Abs. 2 BGB sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz ändert sich jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres. Die aktuellen Zinssätze können unter www.bundesbank.de abgefragt werden. Darüber hinaus kann der Gläubiger seinen Verzugsschaden ersetzt verlangen. Darunter fallen grundsätzlich die Kosten für eine Mahnung (mit Ausnahme der den Verzug begründenden Erstmahnung). Ebenfalls zu ersetzen sind die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro. Obergrenze ist der entsprechende Gebührensatz für Rechtsanwälte. Nimmt der Gläubiger z. B. einen Bankkredit in Anspruch, so kann er auch Kreditzinsen verlangen.
Auf europäischer Ebene soll noch zum Jahresende eine neue Richtlinie in Kraft treten, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr einen Mindestzinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Bezugszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen soll.
Jürgen Hahn, E-Mail: hahn@hannover.ihk.de
01.07.2010
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333