Montag, 21. Mai 2012

    Adressbuchschwindel: Richtig verhalten

    Im Zusammenhang mit Gewerbeanmeldungen oder Handelsregistereintragungen erhalten Unternehmen immer wieder dubiose Angebote für die Eintragung in Adressbüchern, Branchenverzeichnissen, Unternehmensdateien oder sog. Gewerberegistern, zunehmend auch im Internet. Nachfolgend Tipps zum Erkennen unlauterer Angebote und zum Verhalten bei versehentlicher Unterschrift oder Zahlung:

    Vorsicht bei Unternehmensgründungen

    Besonders vorsichtig sollten Unternehmensgründer sein. Dubiose Adressbuchfirmen werten nämlich die Veröffentlichungen der Registergerichte über Handelsregistereintragungen z.B. in Zeitungen oder im Bundesanzeiger aus. Die Auswertung dieser Quellen ist erlaubt. Der Bundesanzeiger weist daher ausdrücklich auf diesen Umstand hin und betont gleichzeitig, dass solche Angebote nicht im Zusammenhang mit den Pflichtveröffentlichungen stehen, sondern der Abschluss von Anzeigenaufträgen für Adressbücher freiwillig ist.

    Der wirtschaftliche Schaden unlauterer Adressbuchwerbung ist groß. Die Verzeichnisse sind meistens wertlos, da die Eintragungen z.B. ohne Sortierungen nach Branche oder Sitz des Unternehmens oder nur in ganz niedrigen Auflagen erfolgen.

    Vorbeugen ist wichtig

    Bitte warnen Sie Ihre Mitarbeiter in der Posteingangsstelle und insbesondere in der Buchhaltung, damit dubiose Angebote nicht einfach „durchrutschen“ und ohne nähere Prüfung bezahlt werden. Nicht selten werden zweifelhafte Eintragungsangebote in der Urlaubszeit verschickt. Informieren Sie daher auch die jeweiligen Urlaubsvertreter Ihrer Mitarbeiter.

    Praktische Verhaltentipps können Sie im Rahmen des Präventionsprogramms der Polizei unter www.polizei-propk.de oder beim Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität www.dsw-schutzverband.de erhalten

    Typische Merkmale für unseriöse Angebote, für die nicht selten Beträge zwischen € 500,00 und 1.000,00 verlangt werden, sind:

    • Das Werbeschreiben ist rechnungsähnlich aufgemacht, beispielsweise ist dem  Schreiben ein bereits ausgefüllter Überweisungsträger beigefügt.
    • Kundennummern oder Geschäftszeichen sollen den Eindruck bereits bestehender Geschäftsverbindungen erwecken.
    • Es werden Logos, Bezeichnungen oder auch farbliche Gestaltungen verwendet, die denen von Behörden oder halb amtlichen Stellen gleichen.
    • In die Angebote werden Ausschnitte von Handelsregisterveröffentlichen aus dem Bundesanzeiger aufgeklebt.
    • Erst im kleingedruckten Fließtext oder aus den kleingedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite ergibt sich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Eintragungsangebot handelt.
    • Es werden Datenerhebungsbögen für eine kostenfreie Aufnahme der Firmendaten in eine Datenbank zugesandt, kostenlos ist jedoch nur ein sog. Grundeintrag.
    • Es werden Firmenurkunden oder Benachrichtigungen über Patent- und Markenanmeldungen verschickt.

    Rechnungsähnliche Angebote sind wettbewerbswidrig

    Das Oberlandesgericht München hat in Fällen irreführender Angebotsgestaltung einen Wettbewerbsverstoß bejaht (OLG München, Urteil vom 17.8.2000 - 29 U 2209/00 und Urteil vom 15.3.2001 - 29 U 5287/01). Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.04.2002 (2 U 137/01) sogar Formulare eines Verlags als wettbewerbsrechtlich irreführend beanstandet, wenn diese zur Auftragserteilung unterschrieben werden mussten. Das Urteil wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Der BGH stellte klar, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsgewerbetreibende den über dem Unterschriftsfeld angebrachten Hinweis auf die Kosten eben nicht zwingend zur Kenntnis nehme. Auch die weitere Formulargestaltung mit "Aufpreis" für die weiteren Ankreuzoptionen und der Sternchenhinweis seien in diesem Sinne nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 08.07.2004 – Az.: I ZR 142/02). Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein sehr kleiner und an einer unauffälliger Stelle platzierter Hinweis "Eintragungsofferte für Brancheneintrag" selbst bei situationsadäquater Aufmerksamkeit nicht wahrgenommen wird (KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2008 - 5 U 157/06; Vorinstanz LG Berlin, Urteil vom 15.08.2006 - 15 O 154/06).   

    Bei irrtümlicher Unterschrift: Vertrag anfechten und kündigen

    Wettbewerbsverstöße führen aber nicht automatisch zur Nichtigkeit der dadurch zustande gekommenen Rechtsgeschäfte nach §§ 134, 138 BGB. Angeblich geschlossene Verträge sind aber unter bestimmten voraussetzungen anfechtbar. Erforderlich ist eine ausdrücklich Erklärung, dass der Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten wird, hilfsweise sollte zugleich die Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen werden (letzteres, da die AGBs mitunter die automatische Verlängerung der Laufzeit um ein Jahr vorsehen, sofern nicht – bitte ggf. Formerfordernis beachten! - gekündigt wird). Für die Anfechtbarkeit lassen sich neben den angesprochenen Urteilen auch die nachfolgenden Entscheidungen ins Feld führen, wonach es verboten ist, die Durchführung solcher Verträge unter Aufrechterhaltung der Täuschung durch Zusendung von Rechnungen und Mahnungen durchzusetzen, ohne in geeigneter Weise über die Art des Zustandekommens und über die dabei begründete Irrtumsmöglichkeit aufzuklären:

    • BGH, Folgeverträge I,  Urt. v. 7.10.1993 (WRP 1994, 28 u. NJW 1993, 3329);
    • BGH, Folgeverträge II, Urt. v. 26.1.1995 (GRUR 1995, 358);
    • BGH, "Wirtschaftsregister", GRUR 1998,415;
    • den Täuschungscharakter ebenfalls bejahend: BGH, Beschluss v. 21.6.2001 - AZ: I ZR 231/00 (vgl. WRP 2002, 488).

    Der BGH hat allerdings (Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03) als Voraussetzung für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einen Täuschungswillen verlangt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Täuschungswillens bieten vor allem der Inhalt und die Aufmachung des entsprechenden Anschreibens. Dabei kommt es vor allem darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind. Ob neben einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB in Frage kommt, muss im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Nach unseren Informationen haben die Amtsgerichte Duisburg und Dresden Zahlungsklagen von dubiosen Adressbuchverlagen abgewiesen (AG Duisburg, Urteil vom 18.12.2001 - 51 C 3895/01; AG Dresden, Urteil vom 17.12.2002 - 111 C 6832/01).

    Irrtümliche Zahlung: Geld zurückverlangen

    Falls Überweisungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sollten Betroffene mit anwaltlicher Hilfe das Geld zurückfordern. Die Praxis zeigt, dass Klagen auf Rückzahlung nicht aussichtslos sind (z. B. Amtsgericht Hannover Az.: 525 C 924/93; 566 C 5526/95; Urt. v. 20.06.1995 - 523 C 2328/95;  524 C 3149/95; Amtsgericht Burgwedel Az.: 73 C 503/95; Amtsgericht Bremen-Blumenthal AZ.:43 C 1000/95; Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck AZ.: 3 C 903/96, bestätigt durch LG Verden Az.: 6 S 392/96; zuletzt AG München sogar im Fall einer Unterschriftsleistung, da die Zahlungspflicht nur kleingedruckt in den AGB versteckt und damit unwirksam war, Urteil vom 04.10.2007, AZ.: 264 C 13765/07 rk).

    Jürgen Hahn, E-Mail: hahn(at)hannover.ihk.de  

    06.08.2008

     

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