Seit Anfang August 2002 gelten weit reichende Veränderungen im Schadensersatzrecht. Neben einer Anhebung der Haftungshöchstgrenzen in verschiedenen Gesetzen wurden u.a. ein universeller Schmerzensgeldanspruch, die Haftung für Arzneimittel verschärft und eine Haftung für gerichtliche Sachverständige eingeführt.
Im Mittelpunkt der Änderungen steht neben einer Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen (sowie deren Umstellung auf Euro), z.B. für die Tötung oder Verletzung eines Menschen von 500.000 DM auf 600.000 Euro, die Einführung eines universellen Schmerzensgeldanspruchs. Der Anspruch auf Schmerzensgeldanspruch besteht auch bei der Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit und bei der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung auch im Rahmen der Gefährdungshaftung und der Vertragshaftung. Dies soll laut Gesetzesbegründung Haftungslücken schließen und den Opferschutz verbessern.
Im Bereich der Arzneimittelhaftung erfolgte eine Umkehr der Beweislast für die Fehlerursache. Nicht mehr der Geschädigte muss den Nachweis erbringen, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels im Bereich der Herstellung und Entwicklung liegen, sondern der pharmazeutische Unternehmer muss sich diesbezüglich entlasten, d.h. die Fehlerfreiheit des Produkts nachweisen. Zusätzlich hat der Geschädigte einen Auskunftsanspruch über alle Erkenntnisse des Herstellers und es wurde eine Kausalitätsvermutung hinsichtlich der Eignung des Arzneimittels zur Schadensverursachung eingeführt.
Von großer praktischer Bedeutung sind auch die Änderungen bei der Berechnung von Sachschäden. Während nach altem Recht ein KFZ-Schaden nicht nur durch Bezahlung der nachgewiesenen Reparaturkosten, sondern auch fiktiv auf Gutachterbasis abgerechnet werden konnte, wurde letztere Möglichkeit eingeschränkt: Umsatzsteuer wird nämlich nur noch erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Wird z.B. ein beschädigtes KFZ in Eigenregie repariert, kann die Umsatzsteuer nur für die Ersatzteile verlangt werden.
Weitere wichtige Änderungen bei der Verkehrsunfallhaftung:
Mit § 839 a BGB wurde eine Haftung von Sachverständigen für den Fall einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens eingeführt. Damit dürfte die Zahl der Regressprozesse nach verlorenem Hauptprozess erheblich ansteigen. Nach altem Recht konnten Regressprozesse nur zum Erfolg führen, wenn ein absolutes Rechtsgut i.S. § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde, wozu aber nicht das Vermögen zählte.
Jürgen Hahn, E-Mail: hahn@hannover.ihk.de
07.08.2002
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