Montag, 21. Mai 2012

    Produkthaftungsrecht

    Deliktische Haftung

    Unter Produkthaftung versteht man eine Schadensersatzhaftung unabhängig von vertraglichen Beziehungen für sog. Folgeschäden, die durch die Fehlerhaftigkeit der Sache an sonstigen Rechtsgütern entstehen. Auf nationaler Ebene ist die Produkthaftung in ihrem Kernbereich in § 823 BGB als deliktische Haftung geregelt. Die Produkthaftung, die lediglich Ersatz für sog. Mangelfolgeschäden gibt (Ausnahme: sog. weiterfressender Mangel), ist scharf zu trennen von dem vertraglichen Gewährleistungsrecht, das nur einen Ausgleich für die Minderwert der Sache selbst gewährt.

    Gedanklicher Anknüpfungspunkt für die Produkthaftung ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten: Wer ein Produkt herstellt und es anderen überlässt ("es in den Verkehr bringt"), muss die aus dem Produkt anderen drohenden Gefahren nach Möglichkeit gering halten. Unterlässt er das schuldhaft, so haftet er jedem, der befugtermaßen in den Gefahrenbereich der Sache gekommen ist.

    Um dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, seinen Anspruch auch prozessual durchzusetzen, hat die Rechtsprechung im Rahmen des Verschuldens (in manchen Fällen auch bei der Kausalität: "Limonadenflaschenfall", BGH NJW 1988, 2611) eine Beweislastumkehr vorgenommen, d. h., dass der Hersteller seine Schuldlosigkeit am Vorliegen eines Fehlers beweisen muss.

    Im Laufe der Zeit hat die Rechtsprechung folgende Fallgruppen der Produkthaftung herausgebildet:

    • Konstruktionsfehler = Fehler, die allen Produkten der gleichen Serie anhaften
    • Fabrikationsfehler = Produktfehler, die nur einzelne Stücke einer Serie betreffen (Ausnahme: keine Haftung für sog. Ausreißer)
    • Instruktionsfehler = mangelhafte Gebrauchsanweisungen oder nicht ausreichende Warnungen vor gefahrbringenden Eigenschaften
    • Produktbeobachtungshaftung; bezieht sich auf bislang noch unbekannt gebliebene schädliche Eigenschaften, die erst nach Inverkehrbringen des Produkts bekannt werden
    • Organisationsverantwortung = entsprechende Ausgestaltung der betrieblichen Organisation, damit Fehlerquellen entdeckt und beseitigt werden.

    Produkthaftungsgesetz

    Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) beruht auf der Umsetzung einer EG-Richtlinie vom 25.07.1985 ist am 01.01.1990 in Kraft getreten. Das Produkthaftungsgesetz bringt keine einheitliche Kodifizierung des Produkthaftungsrechts. Vielmehr bleibt das überkommene nationale Recht der Produkthaftung unberührt und gilt weiter fort.

    Kernstück des ProdHaftG Gesetzes ist die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung. Dadurch sind Schadensersatzansprüche nicht mehr an ein menschliches Fehlverhalten gebunden, sondern hängen nur noch von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ab.

    Produkte im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind bewegliche Sachen sowie Elektrizität. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Jagderzeugnisse, die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
    - seiner Darbietung,
    - des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
    - des Zeitpunkts, in dem es in Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann (erweiterter Fehlerbegriff).

    Maßstab für die Fehlerhaftigkeit ist demnach die objektiv nach Kenntnis der durchschnittlichen Benutzer zu bestimmende Sicherheit zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht jedoch die subjektive Erwartung des Benutzers.

    Zur Vermeidung von Fehlerquellen sollte daher der Gebrauch, mit dem billigerweise zu rechnen ist, genau ermittelt und analysiert werden. Für den Bereich der Darbietung empfiehlt sich eine Beschränkung auf rein leistungsbezogene und nachprüfbare Angaben. Zur Darbietung gehören nicht nur Druckschriften, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, sondern auch mündliche Aussagen der Mitarbeiter im Vertrieb.

    Ein weiterer Schwerpunkt des Produkthaftungsgesetzes ist die Erweiterung des Herstellerbegriffs. Als Hersteller gilt nicht nur derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat, sondern auch der Assembler Lizenznehmer (nicht Lizenzgeber), Hersteller des Teilprodukts (Zulieferer, vorausgesetzt das Teilprodukt war für sich allein fehlerhaft), Quasi-Hersteller, Importeur (nur aus Drittländern) und auch der Händler, der aber nur subsidiär haftet, falls der Hersteller nicht (mehr) feststellbar ist. Um nicht wie ein Hersteller in Anspruch genommen zu werden, ergibt sich daraus eine umfassende Dokumentationspflicht für den Händler durch Vorlage von Lieferscheinen, Rechnungen usw., da er sich innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch den Geschädigten durch Mitteilung des Namens seines Vorliefereanten oder des Herstellers von der Haftung befreien kann.

    Alle, die am Entstehen eines Fehlers ursächlich beteiligt sind, haften als Gesamtschuldner, d. h. dem Geschädigten bleibt freigestellt, von wem er Schadensersatz verlangt. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann die Haftung gegenüber dem Geschädigten nicht ausgeschlossen werden.

    Ein Haftungsausschluss liegt nur in wenigen Ausnahmefällen vor:

    • fehlendes Inverkehrbringen des Produktes (z.B. bei Diebstahl)
    • Fehler ist erst nach dem Inverkehrbringen entstanden (durch unsachgemäße Reparatur)
    • Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (nur Eigenbedarf)
    • Produkt entsprach zwingenden Rechtsvorschriften (nicht dazu gehören aber DIN-Normen oder VDE-Vorschriften)
    • Fehler konnte nach dem Stand von Technik und Wissenschaft zur Zeit des Inverkehrbringens nicht erkannt werden
    • das Teilprodukt eines Zulieferers war sich genommen fehlerfrei und der Fehler ist erst durch die Herstellung des Endprodukts entstanden

    Die Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis des Geschädigten von Fehler und Ersatzpflichtigem bzw. zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts. Der Haftungsumfang ist bei Personenschäden auf 85 Mio. € begrenzt. Bei Sachschäden gilt eine Selbstbeteiligung von € 500,-. Immaterielle Schadensersatzansprüche sind in der EG-Richtlinie nicht vorgesehen. Es gilt jeweils nationales Recht; in Deutschland wäre auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen (z.B. für Schmerzensgeldansprüche auf §§ 823, 253 Abs. 2 BGB).

    Eine vollständig einheitliche Regelung der Produkthaftung innerhalb der EU gibt es trotz der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht. Zum einen enthält die EG-Richtlinie verschiedene Optionen, von denen die Einzelstaaten unterschiedlichen Gebrauch gemacht haben und zum anderen kann der Kläger immer, wenn er auf personelle, sachliche, summenmäßige oder zeitliche Grenzen des Produkthaftungsgesetzes trifft, auf die bisherige verschuldensabhängige Produkthaftung nach nationalem Recht zurückgreifen. US-amerikanische Haftungsverhältnisse sind jedoch nicht zu befürchten.

    Ergänzt wird das ProdHaftG durch das am 1. Mai 2004 in Kraft getretene Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG, Informationen hier).

    Jürgen Hahn, E-Mail: hahn@hannover.ihk.de

    11.10.2004

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    Dokumenten-Nr.: 10082879

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