Sonntag, 26. Mai 2013

    Insolvenz: Veränderter Überschuldungsbegriff bis 2013 verlängert

    Eine bilanzielle Überschuldung führt nicht zur Insolvenz, wenn eine Gesellschaft voraussichtlich mittelfristig ihre laufenden Zahlungen wird leisten können. Dieser Überschuldungsbegriff wurde jetzt bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

    Die Überschuldung einer juristische Person, zum Beispiel der GmbH oder AG, oder einer Gesellschaft, in der keine natürliche Person voll haftet, zum Beispiel der GmbH & Co. KG, führt dazu, dass deren Vertretungsorgane ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen müssen, anderenfalls machen sie sich strafbar. Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff bereits im Herbst 2008, befristet bis zum 31. Dezember 2010 geändert. Danach liegt trotz rechnerischer Überschuldung kein Insolvenzgrund vor, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht. Dieser Überschuldungsbegriff wurde verlängert und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt es also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, weil ein Unternehmen zum Beispiel den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.

    Nach dem "alten" Überschuldungsbegriff führte die positive Fortführungsprognose lediglich dazu, dass die Aktiva des Unternehmens nicht nach Zerschlagungswerten, sondern nach den Fortführungswerten bestimmt werden durften. Erst wenn auch dann keine ausgeglichene Überschuldungsbilanz dargestellt werden konnte, lag zwingend ein Insolvenzgrund vor. Nach Ablauf der Verlängerungsfrist wird dieser bisherige Überschuldungsbegriff wieder eingeführt.

    Hinweis:

    Im Einzelfall kann die Feststellung der Überschuldung nicht immer einfach sein, Es empfiehlt sich daher, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen.

    Insolvenzantragspflicht, § 15 a InsO

     

     

     

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    Letzte Änderung:  14.10.2009
    Dokumenten-Nr.: 100916141

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