
Der Bundestag hat am 20. Juni 2008 das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung innerhalb der Europäischen Union verabschiedet. Damit werden die deutschen Ausführungsbestimmungen für das Europäische Mahnverfahren und ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung geringfügiger Forderungen geschaffen. Die neuen Regelungen zum Mahnverfahren gelten seit 12. Dezember 2008, zur Durchsetzung geringfügiger Forderungen ab 1. Januar 2009. Sie stehen als Alternative zu den bisherigen nationalen Verfahren zur Verfügung. Im Einzelnen:
1. Europäisches Mahnverfahren
Durch die Einführung des Europäischen Mahnverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 werden die Möglichkeiten für Gläubiger verbessert, schnell und kostengünstig einen Titel gegen ihre Schuldner zu erlangen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine fällige und bezifferte Geldforderung aus Zivil- oder Handelsrecht und um einen grenzüberschreitenden Fall handelt, d.h. die Parteien müssen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein.
Das Verfahren ist nicht anzuwenden auf Forderungen
-erbrechtlicher Art
-aus dem Recht der ehelichen Güterstände
-aus Konkursen und Vergleichen
-aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit diese nicht Gegenstand einer Parteivereinbarung oder eines Schuldanerkenntnisses sind oder es sich nicht um bezifferte Schuldbeträge handelt, die sich aus gemeinsamem Eigentum an beweglichen Sachen ergeben.
-im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen
Das Verfahren gilt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren ist grundsätzlich das Gericht, in dem der Antragsgegner, also der Schuldner seinen Aufenthalt hat. Wer in Deutschland ansässig ist, muss also nicht befürchten, mit dem Zahlungsbefehl eines ausländischen Gerichts konfrontiert zu werden. Die Antragsbearbeitung soll weitgehend im automatisierten Verfahren erfolgen. Zur Verwendung kommt dabei ein anwenderfreundliches Standardformular. Angaben erfolgen durch das Eintragen von Code-Nummern, so dass sprachliche Schwierigkeiten beim Ausfüllen vermieden werden.
Richtet sich das Verfahren gegen einen in Deutschland ansässigen Schuldner, ist allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht
Nach Antragseingang prüft das Gericht – wie im deutschen Mahnverfahren – Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags und erlässt einen Europäischen Zahlungsbefehl. Dieser wird dem Antragsgegner zugestellt. Er hat dann die Möglichkeit, entweder zu bezahlen oder innerhalb von 30 Tagen Einspruch einzulegen, worauf die Sache ins streitige Verfahren übergeht. Wird kein Einspruch eingelegt und auch nicht bezahlt, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt. Einer Vollstreckbarerklärung durch den anderen Mitgliedstaat bedarf es nicht mehr. Der Zahlungstitel kann ohne weiteres in jedem EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden.
2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird ein einheitliches europäisches Zivilverfahren vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Dänemarks -eingeführt. Forderungen bis zu einer Höhe von 2000 Euro können künftig leichter durchgesetzt werden. Für die Verfahrenseinleitung durch den Kläger und Erwiderung des Beklagten stehen standardisierte Formulare zur Verfügung. Ausfüllhinweise erleichtern die Nutzung in der Praxis. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie für notwendig erachtet. Reisekosten werden so weitgehend vermieden.
Formulare für diese Verfahren sind ab sofort bzw. ab 1. Januar über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar
Quelle: Bundesministerium der Justiz/PM v. 12.12.2008
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