Montag, 21. Mai 2012
    IHK Hannover Themen Recht / Steuern Recht Wirtschaftsrecht Geld her (2): Klage oder Mahnbescheid?

    Geld her (2): Klage oder Mahnbescheid?

    Trotz Mahnbriefen und Anrufen hat der Schuldner nicht gezahlt. Soll man als Gläubiger nun besser einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage erheben?

    Im Regelfall ist der Mahnbescheid zweckmäßiger, weil er deutlich weniger Arbeit und weniger Kosten verursacht als eine Klage. Mahnbescheide werden deshalb auch dann gerne eingesetzt, wenn eine Vielzahl von Schuldnern nicht zahlt. Sie sind zumeist sinnvoll, wenn zum Jahresende die Verjährung droht und zur Unterbrechung der Verjährung der Anspruch vorher noch schnell gerichtlich geltend gemacht werden soll.

    Anders verhält es sich in solchen Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Schuldner bereits behauptet hat, dass die vom Gläubiger gelieferte Ware oder erbrachte Leistung mangelhaft gewesen sei.

    Existieren die Mängel tatsächlich, so sollte der Gläubiger mit dem Schuldner möglichst sofort darüber sprechen, wie man dieses Problem löst. Eine Ersatzlieferung, eine Nachbesserung oder eine Preisreduzierung kann dazu führen, dass der Schuldner zügig zahlt; Abwicklungsprobleme lassen sich dabei evtl. durch Abschlagzahlungen lösen. Bei technisch komplizierten Fällen, etwa umfangreichen Mängellisten bei Bauverträgen, bei denen um jede Einzelheit gestritten wird, kann es sinnvoll sein, dass sich die Parteien auf die Anrufung einer fachkundigen Schlichtungsstelle, eines Schiedsgutachters oder Schiedsgerichts verständigen. Das geht jedoch nur einvernehmlich, sofern sich die Parteien nicht schon im Vorfeld vertraglich dazu verpflichtet haben.

    Wenn aber erkennbar ist, dass der Schuldner mit fingierten Mängeleinwänden auf Zeit spielt, wäre ein Schlichtungs- oder Mahnverfahren nur Zeitvergeudung. In der Bauindustrie spielen Mahnbescheide deshalb allenfalls eine Randrolle. In diesen Fällen sollte sofort ein Gericht im Klagewege angerufen werden. Wer als Gläubiger diesen Aufwand scheut und lieber einen Mahnbescheid beantragen möchte, muss damit rechnen, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt oder sogar noch länger abwartet, um dann am letzten Tage der Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid noch Einspruch einzulegen. Dann hat der Gläubiger nicht nur wertvolle Wochen verschenkt, sondern riskiert außerdem, dass ihn nun sogar das Gericht dazu auffordert, innerhalb nun sehr kurzer Frist seinen Anspruch zu begründen wie bei einer normalen Klage. Der Aufwand ist damit nicht kleiner als bei einer Klage, aber statt des Schuldners gerät nun der Gläubiger selbst unter Zeitdruck.

    Bei einer Klage ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts – zumindest für prozessunerfahrene Parteien - regelmäßig sinnvoll. Mit ihm kann man auch darüber sprechen, ob besondere Verfahrensarten, wie etwa das selbständige Beweisverfahren zweckmäßiger sind als eine normale Klage. Nach Prozessrisiken, Vollstreckungsrisiken, Möglichkeiten zur vorläufigen Sicherung von Forderungen (Arrest) und Kosten sollte der Gläubiger den Anwalt dabei gezielt fragen.

    Bernd Johannknecht, E-Mail: johannknecht@hannover.ihk.de

    25.10.2004

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    Dokumenten-Nr.: 10082852

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