Wenn feststeht, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung nicht pünktlich erbringen kann, ist eine Ratenzahlungsvereinbarung oft sinnvoller als eine komplette Stundung. Doch einiges ist zu beachten.
Komplett-Stundungen einer hohen Gesamtforderung führen oft dazu, dass der Schuldner den hinausgeschobenen Zahlungstermin nur erneut nicht einhält, weil es ihm nicht aus eigenem Antrieb gelingt, konsequent und regelmäßig einen Teilbetrag zur Seite zu legen und so den Gesamtbetrag unter dem eigenen Kopfkissen bis zum vereinbarten Stundungstermin "anzusparen". Andere Verpflichtungen drängen sich ständig dazwischen, und am Ende der Stundungsfrist hat der Schuldner seine Einnahmen doch wieder für andere Dinge ausgegeben.
Eine Zahlung in kontinuierlichen Raten kostet den Gläubiger zwar etwas mehr Buchungsaufwand, aber die Zahlungsweise "in kleinen Häppchen" hat den Vorteil, daß nicht der Schuldner sich selbst überwacht, sondern dass der Gläubiger kontrolliert, ob tatsächlich regelmäßig Teilbeträge zur Tilgung der Schuld abgezweigt werden. Das führt nicht nur zum Eingang einzelner Teilbeträge, sondern "erzieht" den sonst vielleicht zu wankelmütigen Schuldner dazu, das Geld nicht sofort anderweitig auszugeben. – Keinen Sinn machen Ratenzahlungsvereinbarungen natürlich dann, wenn zu erwarten ist, daß der Schuldner während der Ratenzahlungsdauer in Insolvenz fällt; in diesen Fällen sollte der Gläubiger sofort mit einem Rechtsanwalt sprechen, wie man die Forderung möglichst schnell durchsetzen kann.
Wichtig ist es, bei einer Ratenzahlung die Forderung konkret zu beschreiben. Zweckmäßigerweise sollte dies mit einem Anerkenntnis der Forderung verbunden werden. Eine zusätzliche Bestätigung des Schuldners, dass die erbrachte Leistung des Gläubigers mangelfrei und vertragsgemäß war, löst zwar nicht immer jedes Problem (z. B. bei nachträglich auftretenden Mängeln), ist aber sinnvoll. Bei Werkverträgen sollte dies ggf. mit einer Abnahmeerklärung verbunden werden.
· Die Fa. ..., Schuldnerin, erkennt an, der Fa. ..., Gläubigerin, aus dem Vertrag vom ... über die Lieferung/Erstellung von ... gemäß Rechnung Nr. ... vom ... einen Betrag in Höhe von EUR ... (incl. USt) zu schulden.
· Die Schuldnerin erklärt, daß die gelieferten Waren/geschuldeten Leistungen der Gläubigerin vertragsgemäß sind und ihr trotz Prüfung keine Mängel bekannt sind. (Die Schuldnerin nimmt die erbrachte Werkleistung als vertragsgemäß ab und erklärt, dass ihr trotz Prüfung keine Mängel bekannt sind.)
Zusätzlich können auch Zinsen in angemessener Höhe vereinbart werden. Sinnvoll kann dies insbesondere bei höheren Beträgen und längeren Zahlungszeiträumen sein. Der gesetzliche Verzugszins beträgt bei Verträgen, an denen Verbraucher beteiligt sind, 5, sonst 8 % über dem sich zweimal jährlich ändernden Basiszinssatz. Ein starrer Zinssatz erleichtert dem gegenüber die Berechnung. Eine Verrechnung der Zahlungen zunächst auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung erschwert die Berechnung, ist aber zulässig.
· Der Betrag ist mit ... % Jahreszins ab dem ... zu verzinsen. (Zahlungen sind zunächst auf die Zinsen, dann auf die Hauptforderung zu verrechnen.)
Gängig sind Zahlungen in monatlichen Raten, aber selbstverständlich können auch andere, z. B. wöchentliche oder vierteljährliche Raten vereinbart werden. Wichtig ist es aber, die Zahlungstermine möglichst genau zu formulieren:
· Der Betrag ist in monatlichen Raten von jeweils EUR ..., fällig jeweils am dritten Werktag des Monats (Zahlungseingang), beginnend mit dem Monat ... 2004, zu zahlen.
Sollte z. B der Schuldner mit der dritten und vierten Zahlung ins Stocken geraten, wäre es natürlich zu ärgerlich, wenn der Gläubiger nun nur diese inzwischen angefallenen Raten einklagen könnte und sich hinsichtlich der noch nachfolgenden Raten entgegenhalten lassen müßte, dass er ja in der Ratenzahlungsvereinbarung spätere Zahlungszeitpunkte zugestanden hätte, diese also erst später einklagen dürfte. Deshalb sollte auch eine "Verfallklausel" eingebaut werden. Damit wird auch der Druck auf den Schuldner erhöht:
· Geht eine Zahlung nicht fristgerecht ein, so ist die gesamte Restforderung in einer Summe sofort fällig.
Selbstverständlich lassen sich mit den hier angeführten Formulierungsbeispielen nicht alle Fälle erledigen und nicht alle Probleme lösen. Insbesondere dann, wenn es um hohe Beträge, streitige Forderungen, besondere Sicherheiten oder darum geht, solche Vereinbarungen in größerem Umfang abzuschließen, lohnt es sich, einen Anwalt damit zu beauftragen, speziellere Vereinbarungen zu formulieren.
Vor allem bei höheren Forderungen kann es auch sinnvoll sein, eine Vereinbarung mit dem Schuldner vor einem Notar zu schließen. Im Rahmen einer notariellen Urkunde ist es nämlich möglich, dass sich der Schuldner für den Fall der Nichtzahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid ist bei Nichtzahlung dann nicht mehr nötig, um die Vollstreckung zu betreiben.
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Bernd Johannknecht, E-Mail: johannknecht@hannover.ihk.de
18.10.2004
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333