Durch das seit 1.1.2002 geltende Schuldrecht haben sich für die Wirtschaft weit reichende Änderungen insbesondere im Bereich des Kaufrechts ergeben. Die meisten Änderungen gelten nicht nur bei Verträgen mit Verbrauchern, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmen. Nachfolgend ein kurzer Überblick:
Die Gewährleistungsfrist wurde von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Der Fehlerbegriff wurde neu definiert. Neu ist ebenfalls, dass der Verkäufer auch für Eigenschaften einstehen muss, die er selbst oder der Hersteller oder dessen Gehilfe in der Werbung angepriesen hat. Zusätzlich muss der Verkäufer für eine fehlerhafte Montage und für fehlerhafte Montageanleitungen haften.
Die verlängerte Gewährleistungsfrist bedeutet aber nicht, dass der Verkäufer eine uferlose Haftung befürchten muss. Wie nach altem Recht muss der Verkäufer nicht für unsachgemäßen Gebrauch oder gar eine unbegrenzte Haltbarkeit gerade stehen. So sind zum Beispiel verderbliche Waren von der längeren Gewährleistungsfrist ausgenommen. Weit wichtiger als nach altem Recht ist die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarte Beschaffenheit der Sache: Weist der Verkäufer auf Abweichungen hin, dann n liegt insoweit schon kein Sachmangel vor und dem Käufer stehen keine Rechte zu. Wegen der verlängerten Gewährleistungsfrist ist die Abgrenzung zwischen normalem Verschleiß eines Produkts und einem Mangel schwieriger geworden.
Ein größeres Haftungsrisiko ergibt sich auch daraus, dass der Verkäufer für öffentliche Äußerungen des Herstellers und dessen Gehilfen haftet, obwohl er zum Beispiel auf die Herstellerwerbung unmittelbar keinen Einfluss hat. Abgrenzungsprobleme ergeben sich in diesem Zusammenhang auch zwischen werbemäßigen Übertreibungen ohne eigentlichen Bedeutungsinhalt und eigenschaftsbezogener Werbung.
Von großer Bedeutung ist, dass bei Lieferung einer mangelhaften Sache die Rechte des Käufers auf Wandlung oder Minderung ersetzt wurden durch einen Anspruch auf Nacherfüllung. Dies bedeutet, dass sich der Käufer nicht sofort vom Vertrag lösen kann, sondern zunächst nur Nachbesserung bzw. Lieferung einer neuen Sache verlangen kann. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, weil sie zum Beispiel unverhältnismäßig ist, besteht ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung oder Schadensersatz.
Weitere Besonderheiten haben sich im Fall des sogenannten Verbrauchsgüterkaufs in Form einer Beweislastumkehr während der ersten sechs Monate der Gewährleistungsfrist und der Möglichkeit des Unternehmerrückgriffs ergeben.
Jürgen Hahn, E-Mail: hahn@hannover.ihk.de
02.01.2002
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