Auch bei wettbewerbsrechtlich unzulässigen Angebotsschreiben ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht immer möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat daher einer Rückzahlungsklage nicht stattgegeben.
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Angebot „zur Aufnahme in ein bundesdeutsches Online-Firmenverzeichnis im Internet“, das als „Offerte“ überschrieben und als ein „Eintragungsantrag und Korrekturabzug“ bezeichnet war. Dabei wurden dem Adressaten verschiedene Eintragungsformen zum Ankreuzen vorgeschlagen: Ein Grundeintrag, ein hervorgehobener Eintrag, ein hervorgehobener Eintrag mit Firmenlogo und Verweis auf die Internet-Homepage. Während bei den anderen ankreuzbaren Einträgen ein Betrag als Aufpreis angegeben war, war der Preis für den Grundeintrag nur anschließenden, kleiner gedruckten Hinweisen zu entnehmen, wo es u. a. hieß: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Firmenverzeichnis zum Preis von jährlich 845,- € netto für den Grundeintrag wird durch Unterschrift bestätigt“. In den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen war eine Laufzeit des Vertrages von zwei Jahren vorgesehen.
Der BGH hatte nunmehr die Frage der zivilrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten seitens eines Betroffenen zu klären, der das Formular irrtümlich unterschrieben und an das Adressbuchunternehmen zurückgesandt hatte. Im Ergebnis verneinte der BGH die Anfechtungsmöglichkeit (BGH, Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 123/03). Dabei berücksichtigte das Gericht ausdrücklich die zu dem beschriebenen Angebotsformular ergangene wettbewerbsrechtliche Instanzrechtsprechung. Der BGH stellte in erster Linie auf den Täuschungswillen des Angebotsversenders ab und führte aus, dass der Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden könne, weil die Darstellung des Formulars zur Irreführung geeignet sei. Vielmehr könne ein wettbewerbsrechtliches Verbot bereits ergehen, wenn eine zu Wettbewerbszwecken begangene Handlung zur Irreführung geeignet sei, weil § 3 UWG a.F. (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) anders als § 123 Abs. 1 BGB einen Täuschungswillen auf Seiten des Werbenden nicht voraussetze.
Für die Annahme eines Täuschungswillens seitens des Adressbuchunternehmens komme es darauf an, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, dass Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen konnten. Da sämtliche Umstände, über die sich der Betroffene nach seiner Behauptung geirrt habe, auf dem Formular vollständig und richtig angegeben waren und das Angebotsschreiben den kaufmännischen Verkehr betraf, sei davon auszugehen, dass sich die derart Angesprochenen vor Leistung einer rechtsverbindlichen Unterschrift erschöpfend vergewissert hätten, welche Wirkungen durch die Unterzeichnung hervorgerufen werden. Auch der Inhalt des Angebots sei für die Empfänger unschwer erkennbar gewesen.
Der BGH schwächt damit die Position von Betroffenen jedenfalls in Fällen der eingangs beschriebenen Formulargestaltung ein. Betroffene, die derartige Angebotsformulare unterschrieben haben, werden künftig in verstärktem Maße mit Zahlungsklagen rechnen müssen. Das Urteil lässt sich aber nicht auf alle Fälle, insbesondere nicht auf Fälle des klassischen Adressbuchschwindels übertragen. Hier stehen die Chancen, das Geld zurückzuerhalten besser.
Weitere Verhaltenstipps zum Thema Adressbuchschwindel finden Sie unter: und
Jürgen Hahn, E-Mail: hahn@hannover.ihk.de
08.06.2005
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