Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen ist ein effektives Mittel, um auf die Preiswürdigkeit eigener Waren hinzuweisen. Die Gegenüberstellung eigener Preise – gleich in welcher Form – ist grundsätzlich zulässig. Dennoch gilt es, einige Punkte zu beachten:
1. Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung
Ein Vergleich der eigenen Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen eines Herstellers für Markenware ist zulässig. Der höhere Preis muss eindeutig als "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" bezeichnet werden. Außerdem muss deutlich werden, um welche Markenware es sich handelt, damit die angesprochenen Verbraucherkreise Preisvergleiche vornehmen können.
Auch der Vergleich des eigenen Preises mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend ist, dass in der Werbung ausreichend deutlich gemacht wird, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle, sondern um eine frühere Preisempfehlung des Herstellers handelt, wie etwa mit dem Hinweis „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. Außerdem muss sich die frühere Preisempfehlung auf das angebotene Produkt beziehen und die Preisempfehlung darf noch nicht allzu lange Zeit zurückliegen.
Bei der Werbung mit Preisempfehlungen sind Abkürzungen, wie etwa "UVP" oder "empf. Preis" nicht zulässig. Auch die Kennzeichnung des empfohlenen Preises als "Bruttopreis", "Listenpreis" und ähnlich sind zu unterlassen.
2. Statt-Preise/durchgestrichene Preise/Preissenkungen um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz
Wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn der Werbende dem aktuellen Preis seinen früheren Preis in Form eines "Statt-Preises" oder eines durchgestrichenen Preises gegenüberstellt. Gleiches gilt für die Werbung mit einer Preissenkung um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz.
3. Werbung mit "Mondpreisen" ist unzulässig.
Wegen des hohen Irreführungspotenzials bei der Werbung mit Preissenkungen hat der Gesetzgeber in dem neuen § 5 Abs. 4 UWG eine Beweislastumkehr eingeführt. Danach wird vermutet, dass eine Werbung mit der Herabsetzung eines Preises irreführend ist, wenn der Preis zuvor nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Allerdings verbleibt die Darlegungslast bei demjenigen, der einen möglichen Mondpreis beanstandet. Der Mitbewerber oder Wettbewerbsverein muss stichhaltige Anhaltspunkte dafür haben, dass der vorherige Preis gar nicht oder nur unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Spätestens vor Gericht muss dann der Werbende nachweisen können, ob und in welchem Zeitraum der frühere (höhere) Preis gefordert wurde, wenn ein Mitbewerber oder Wettbewerbsverein konkrete Angaben zu einem angeblichen Mondpreis vorträgt. Der Nachweis könne z.B. mittels eines Warenwirtschaftssystem oder detaillierter Preislisten mit entsprechenden Veränderungsvermerken geführt werden.
Was der Gesetzgeber unter einer unangemessen kurzen Zeit versteht, lässt sich nicht in Tagen festlegen, da dies nach Produkt und Branche unterschiedlich beurteilt werden muss. Für langlebige und teure Wirtschaftsgüter wird man einen längeren Zeitraum verlangen können als für Waren des täglichen Bedarfs.
4. Preisvergleiche von Mitbewerbern
Auch Preisvergleiche mit Angeboten von Mitbewerbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings muss der Vergleich sachlich zutreffend und nachvollziehbar sein. Um zu vermeiden, dass Konkurrenten den Preisvergleich durch eine kurzfristige Preissenkung unterlaufen, empfiehlt es sich, den Stichtag, zu dem die Preissenkung erfolgt ist, anzugeben. Zu beachten ist auch, dass bei einem Preisvergleich von Sonderangeboten der Gültigkeitszeitraum anzugeben ist.
Jürgen Hahn, E-Mail: hahn@hannover.ihk.de
15.12.2004
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