Donnerstag, 9. Februar 2012

    Muster Widerrufsbelehrungen

    Der Gesetzgeber hat für eine Reihe von bestimmten Vertriebsarten und Vertragstypen ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht für Verbraucher vorgesehen. Eine Verpflichtung von Unternehmern, Verbraucher über diese Rechte zu belehren, besteht demnach u. a. bei Haustürgeschäften, Verbraucherkrediten, Verträgen über Teilzeitwohnrechte und insbesondere Fernabsatzgeschäften wie beim Verkauf über das Internet.

    Das amtliche Muster für die BGB-Widerrufsbelehrung wurde bereits letztes Jahr überarbeit. Die entsprechende Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) ist am 01.04.2008 in Kraft getreten.

    Gerade beim Verkauf in Verkaufsplattformen wie Ebay & Co ist es durch die Rechtsprechung zu erheblicher Rechtsunsicherheit gekommen, weil das amtliche Muster nach Auffassung einer Reihe von Gerichten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach und es daher immer wieder zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen kam. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat daher die BGB-InfoV mit Wirkung vom 01.04.2008 geändert. Das BMJ hat angekündigt, in einem zweiten Schritt die Muster in ein formelles Gesetz zu überführen.

    Formulierungsbeispiel (Stand: 13.03.2008) für eine Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung; Belehrung in Textform erfolgt vor Vertragsschluss ("klassischer" Onlineshop), Rücksendekosten bis 40 Euro werden Verbraucher auferlegt. Bitte beachten Sie nachstehenden Hinweis!  

    Ein weiteres Formulierungsbeispiel (Stand 13.03.2008) für eine Widerrufsbelehrung bei Warenlieferung; Belehrung in Textform erfolgt erst nach Vertragsschluss (z. B. in der Verkaufsplattform Ebay), Rücksendekosten bis 40 Euro werden Verbraucher auferlegt.

    Wichtige Hinweise:

    1. Nach einem Urteil des EuGH (Urt. v. 03.09.2009 - C-489/07) bestehen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Wertersatzes im Fernabsatz, so dass die Verwendung der amtlichen Muster nicht mehr uneingeschränkt empfohlen werden kann.
    2. Auch hinsichtlich der Rücksendekosten, die bis zu einem Warenwert von 40 Euro dem Verbraucher auferlegt werden können, muss die aktuelle Rechtsprechung beachtet werden. 

    Jürgen Hahn, E-Mail: hahn(at)hannover.ihk.de

    31.03.2010 

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    Letzte Änderung:  03.09.2009
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