Montag, 21. Mai 2012

    EuGH: Telefonnummer im Internet-Impressum nicht zwingend erforderlich

    Betreiber von Internetseiten sind nicht verpflichtet, in ihrem Impressum auch die Telefonnummer anzugeben. So entschied der Europäische Gerichtshof am 16.10.2008 (Rs. C-298/07).

    Nach Auffassung des Gerichts ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dahin auszulegen (Richtlinie 2000/31/EG), dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss  neben der E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine "unmittelbare und effiziente Kommunikation" ermöglichen. Diese Information muss jedoch nicht zwingend die Telefonnummer umfassen. Es reicht aus, wenn ein elektronisches Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird und sichergestellt wird, dass Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden.

    Praxishinweis:
    Das Urteil ist auf den ersten Blick im Ergebnis erfreulich, weil die deutschen Instanzgerichte bislang unterschiedlich entschieden haben und die bestehende Rechtsunsicherheit beendet wird. Aber Achtung: Die Entscheidung darf keinesfalls so interpretiert werden, dass es allein ausreicht, die E-Mail-Adresse im Impressum anzugeben:

    1. Internetanbieter, die aus welchen Gründen auch immer ihre Telefonnummer nicht angeben, müssen eine nahezu gleichwertige Alternative anbieten (hier ein elektronisches Kontaktformular mit schnellen Antwortzeiten)
    2. Das Gericht stellt außerdem klar, dass dem Internet-Nutzer die Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden muss, wenn dieser nach einer erstmaligen elektronischen Kontaktaufnahme einen (zusätzlichen) telefonischen Kontakt wünscht, zum Beispiel, weil er während einer Urlaubsreise keinen Internetzugang hat.

    Weiterführende Informationen und ein ausführliches Merkblatt zur Anbieterkennzeichnung finden Sie auch auf der IHK-Homepage.

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    Letzte Änderung:  29.10.2008
    Dokumenten-Nr.: 100812935

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