
Am 4. August 2009 ist das „Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“ in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat darin die Hürden für die Telefonwerbung und telefonisch geschlossener Verbraucherverträge deutlich höher gesetzt
Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:
1. Bußgeld
Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
2. Ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung
Es wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der angerufene Verbraucher vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat. Gegenüber Unternehmen reicht jedoch die mutmaßliche Einwilligung aus.
3. Verbot der Rufnummernunterdrückung
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
4. Ausweitung des Widerrufsrechts
Verbraucher können jetzt auch telefonisch geschlossene Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen widerrufen, so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Bislang gab es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
5. Kein Erfüllungsanspruch bei Widerruf
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat - und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
6. Verbesserter Schutz vor untergeschobenen Verträgen
Der Verbraucherschutz vor untergeschobenen Verträgen einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet wird verbessert:
7. Einführung Textformerfordernis für Kündigung
Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.
Quelle: PM Bundesjustizministerium vom 03.08.2009
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