Montag, 21. Mai 2012
    IHK Hannover Themen Recht / Steuern Recht Wettbewerbsrecht Fernabsatz: Postfachadresse in Widerrufsbelehrung ist ausreichend

    Fernabsatz: Postfachadresse in Widerrufsbelehrung ist ausreichend

    Bei Fernabsatzgeschäften reicht es aus, in der Widerrufsbelehrung lediglich die Postfachadresse anzugeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf richten muss. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden (BGH, Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 25/11) und damit seine bisherige, vor Inkrafttreten der BGB-InfoV ergangene Rechtsprechung fortgeführt (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - I ZR 306/99). Zur Begründung führt der BGH an, dass der Verbraucher durch die Angabe der Postfachadresse in gleicher Wiese wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt wird, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

    Hinweis:
    Das BGH-Urteil betrifft noch § 1 Abs. 1 Nr. 10 der BGB-InfoV in der bis 10.06.2011 geltenden Fassung, jetzt unverändert in Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB geregelt.

    Achtung:
    Die Angabe der Anschrift in der Widerrufserklärung darf nicht mit der sogenannten „ladungsfähigen Anschrift“ im Impressum von Onlineshops verwechselt werden. Im Impressum reicht die Postfachadresse nicht aus, sondern es müssen Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort aufgeführt werden. Weitere Informationen zur Impressumspflicht finden Sie hier:

    Quelle: PM 014/2012 des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2012 

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