Spätestens zum 1. August müssen Onlineshops ihre Bestellseiten überarbeitet und an die dann geltende Button-Lösung angepasst haben. Dann tritt das Gesetz zum Verbraucherschutz vor Kostenfallen im Internet in Kraft und es gelten für Online-Shops zusätzliche Informationspflichten und verschärfte Anforderungen beim Zustandekommen von Onlineverträgen. Das überarbeitete IHK-Merkblatt „Ärger vermeiden mit rechtssicheren Online-Shops“ mit Hinweisen zu den rechtlichen Vorgaben wurde daher an die neue Rechtslage angepasst.
- Online-Shops müssen künftig auf die Reihenfolge von bestimmten Pflichtinformationen auf ihren Bestellseiten besonderes Augenmerk legen. Vor dem Abschluss entgeltlicher Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr sind folgende Informationen nunmehr unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich und in hervorgehobene Weise zur Verfügung stellen:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
(Produktbeschreibung)
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn diese eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern (sofern dies nicht möglich ist müssen die Berechnungsgrundlagen angegeben werden, so dass dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht wird). In Versteigerungsplattformen wie Ebay ist eine solche Endpreisangabe naturgemäß nicht möglich. Daher reicht es hier aus, wenn stattdessen das persönliche Höchstgebot angegeben wird.
- ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis darauf, dass mögliche weitere Steuern und Kosten in Rechnung gestellt werden, die nicht über den Unternehmer abgeführt werden. Wird nur zu Beginn des Bestellvorgangs hierüber informiert, so reicht das nicht mehr aus. Dem Verbraucher sollen sozusagen unmittelbar vor der Bestellung noch einmal die wesentlichen Vertragselemente "auf einen Blick" vor Augen geführt werden, d. h. diese Vertragsinformationen müssen in räumlichem Zusammenhang zu der Bestellfläche erteilt werden.
- Die Bestellsituation im Internet muss so gestaltet sein, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, § 312g Abs. 3 BGB. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, so ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Nach der Gesetzesbegründung zu dem neuen § 312g BGB sind z. B. die nachfolgenden Beschriftungen zulässig:
- "kostenpflichtig bestellen"
- "zahlungspflichtigen Vertrag schließen"
- "kaufen"
- in Versteigerungsplattformen reichen Formulierungen wie "Gebot abgeben" oder "Gebot bestätigen" aus.
Als nicht zulässig, da nicht eindeutig, wären z. B. anzusehen:
-"Anmeldung"
-" weiter"
- "bestellen"
- "Bestellung abgeben"
Die zwingende Verwendung eines Buttons (Bilds) ist nicht vorgeschrieben. Es ist auch eine Schaltfläche möglich, die dann mit "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung versehen sein muss. Unter einer Schaltfläche versteht man jedes graphische Bedienelement, mit dem eine Aktion in Gang gesetzt oder eine Rückmeldung gegeben wird. Dies können z. B. auch ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten zum Anklicken sein.
- Achtung!
Ein Vertrag kommt nach dem neuen § 312g Abs. 4 BGB nur noch zustande, wenn der Unternehmer seine Pflichten aus § 312g Abs. 3 BGB erfüllt, also z. B. einen korrekt beschrifteten Bestellbutton vorhält. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass der Unternehmer keine Bezahlung verlangen kann. Ob dies dann auch dazu führt, dass der Unternehmer die Lieferung oder Leistung verweigern kann, ist im Augenblick noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Verbraucherrechte-Richtlinie sieht jedenfalls vor, dass nur der Verbraucher nicht an den Vertrag gebunden ist.
Hinweis:
Bei Verletzung dieser neuen Pflichten ist mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu rechnen. Es reicht in keinem Fall aus, wenn lediglich die Beschriftung des Bestellbuttons gesetzeskonform geändert wird. Erforderlich ist darüber hinaus, die in Ziffer 1 aufgeführten Pflichtinformationen vollständig und hervorgehoben zu erteilen. Zwischen diesen Pflichtinformationen und dem Bestellbutton dürfen sich keine zusätzlichen Texte oder Gestaltungselemente befinden.