
Nach einem neuen Urteil des OLG Hamm ist die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per E-Mail unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Ebay-Auktion als rechtzeitig anzusehen, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag nach § 355 Abs. 2 BGB auszulösen. Dem Ebay-Verkäufer ist ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch nicht zumutbar (OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2012, Az.: I -4 U 145/11).
Hintergrund dieser Entscheidung ist Folgendes: Bei Fernabsatzverträgen, insbesondere im Onlinehandel haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 2 BGB. Der Widerruf muss vom Verbraucher innerhalb einer bestimmten Widerrufsfrist in Textform, also per Brief, Telefax oder E-Mail erklärt werden.
Das Gesetz sieht eine verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist aber nur vor, wenn der Verbraucher von dem Online-Händler spätestens „bei Vertragsschluss“ oder „unverzüglich nach Vertragsschluss“ ordnungsgemäß in Textform belehrt wird. Wird die Belehrung dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, wird eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat ausgelöst.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei Versandhändler darüber, zu welchem Zeitpunkt bei einer Ebay-Auktion eine Belehrung noch „unverzüglich nach Vertragsschluss“, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgt und damit die kürzere 14-tägige Widerrufsfrist ausgelöst wird. Ein Testkäufer gab am 31. Januar 2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen von dem Online-Verkäufer auf der Ebay-Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 2. Februar 2011 um 19:20 Uhr.
Nach Auktionsende übermittelte der Online-Verkäufer dem Testkäufer per E-Mail eine Widerrufsbelehrung, die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah der Mitbewerber einen Wettbewerbsverstoß und machte Unterlassungsansprüche geltend, weil er meinte, dass die Monatsfrist gelte. Das OLG Hamm erteilte dem Mitbewerber jetzt in zweiter Instanz eine Absage. Nach Auffassung des Gerichts ist die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung als „unverzüglich nach Vertragsschluss“ anzusehen. Dies gelte auch dann, wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei. Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben.
Abgesehen davon sei es auch denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass man dem Unternehmer zubilligen müsse, bis zum Auktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag nicht weiter fortbestehe, sofern ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgebe.
Quellen: PM OLG Hamm 3.2.2012 und Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.02.2012
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