
Die EU-Kommission hat eine neue Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung sowie die dazugehörigen Leitlinien erlassen. Für den Vertrieb von Neuwagen gilt bisherige Kfz-GVO noch für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren weiter. Für Reparatur- und Wartung sowie den Ersatzteilevertrieb sind die Neuregelungen am 01.06.2010 in Kraft getreten.
Für den Primärmarkt, also den Verkauf von Neuwagen, hatte die Kommission in ihren Konsultationen keine nennenswerten Wettbewerbsprobleme festgestellt, die eine sektorale Sonderregelung rechtfertigen könnten. Für diesen Bereich gelten daher künftig die allgemeinen Regelungen der Vertikal-GVO. Um den Unternehmen den Übergang zu erleichtern und den markenspezifischen langfristigen Investitionen der Händler Rechnung zu tragen, sollen aber die Vorschriften der bisherigen Kfz-GVO für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, also bis zum 31.05.2013, weitergelten. Auch die Leitlinien enthalten für den Übergangszeitraum noch Regelungen für den Neuwagenvertrieb.
Für den Kfz-Anschlussmarkt, also den Vertrieb von Ersatzteilen sowie Reparatur- und Wartungsdienstleistungen, gibt es weiterhin sektorspezifische Sonderregelungen. Hierdurch möchte die Kommission vor allem unabhängige Reparatur- und Wartungsbetriebe beim Zugang zu Ersatzteilen und zu technischen Informationen unterstützen. Die Regelungen für diesen Bereich gelten seit dem 01.06.2010 und laufen bis zum 31.05.2023.
Den neuen Regeln zufolge kommen Vereinbarungen zwischen Kfz-Herstellern und zugelassenen Werkstätten nur noch dann für die Gruppenfreistellung in Betracht, wenn keines der beteiligten Unternehmen einen Marktanteil von mehr als 30% hat. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsrahmen für vertikale Vereinbarungen (Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330 für vertikale Beschränkungen vom 20. April 2010). Auf der Grundlage der neuen Regeln soll laut Kommission ein besserer Schutz vor möglichen Missbräuchen gewährleistet sein, so beispielsweise, wenn ein Kfz- Hersteller unabhängigen Werkstätten den Zugang zu technischen Informationen verweigert. Auf diese Weise wird der Wettbewerb zwischen zugelassenen und unabhängigen Werkstätten gestärkt. Durch die neuen Regeln wird außerdem der Zugang von Werkstätten zu alternativen Ersatzteilen verbessert. Kfz-Herstellern ist es nicht mehr möglich, ihre Gewährleistungspflicht davon abhängig zu machen, dass Wartungsleistungen wie beispielsweise Ölwechsel nur in zugelassenen Werkstätten durchgeführt werden. Gleichwohl bleibt es Kfz-Herstellern unbenommen zu verlangen, dass unter die Gewährleistung fallende Reparaturen, für die sie selbst aufkommen müssen, nur von Vertragswerkstätten vorgenommen werden. Laut Kommission entfallen auf Reparaturen schätzungsweise 40% der Gesamtkosten der Fahrzeughaltung.
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