Montag, 21. Mai 2012
    IHK Hannover Themen Recht / Steuern Recht Wettbewerbsrecht Ebay: Grundpreisangabe gehört in die Angebotsübersicht

    Ebay: Grundpreisangabe gehört in die Angebotsübersicht

    Die Grundpreisangabe muss in Verkaufsplattformen wie Ebay bereits auf der Angebotsübersicht stehen. Es reicht nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen. So entschied das Landgericht Hamburg (Urteil vom 24.11.2011 - 327 O 196/11).

    Wer Waren gegenüber Verbrauchern in Fertigpackungen, offenen Packungen oder ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zusätzlich den sog. Grundpreis angeben. Dies schreibt § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung unmissverständlich vor. Das Landgericht Hamburg hat nunmehr entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn die Grundpreisangabe nur in der Artikelbeschreibung und nicht bereits auf der Übersichtsseite erfolgt. Den Einwand des Händlers, dass hierfür in der Verkaufsplattform Ebay kein eigenes Eingabefeld vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten, da stets der Händler für seine eigenen Angebote verantwortlich sei. Das Gericht empfiehlt den betroffenen Händlern, entweder auf den Betreiber der Internetplattform zuzugehen, damit dieser entsprechende Änderungen vornimmt oder alternativ dazu, den Grundpreis bereits in die Artikelbezeichnung zu schreiben, selbst dann, wenn hierfür ein Aufpreis für die größere Zeilenlänge zu bezahlen sei. Die Grundpreisangaben in der Artikelbezeichnung würden dadurch auch in den Übersichtsseiten auf einen Blick in unmittelbarer Nähe zum Endpreis für den Verbraucher erkennbar.

    Die Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich nicht um einen Bagatellverstoß, sondern um einen spürbaren Verstoß handelt, der sich auf die anderen Marktteilnehmer auswirkt. Dies war im vorliegenden Fall fraglich, da ja die Grundpreisangabe vorhanden, aber lediglich nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis platziert wurde. Im Ergebnis hat das Gericht einen spürbaren Wettbewerbsverstoß aufgrund folgender Überlegungen angenommen:

    Sofern die Grundpreisangabe vollständig fehle, sei aufgrund der Regelung in § 5a UWG ohne Weiteres von einem spürbaren Wettbewerbsverstoß auszugehen, da die Grundpreisangabe auf der Umsetzung von EU-Recht beruhe. Allerdings bestand im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der Grundpreis nicht fehlte, sondern an der falschen Stelle (erst in der Artikelbeschreibung) platziert war. Das EU-Recht schreibe aber nur vor, dass der Grundpreis angegeben werden müsse. Dagegen sei die Pflicht, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben sei, allein die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers gewesen. Sinn und Zweck der Umsetzung von EU-Recht in das deutsche Recht sei es jedoch gewesen, dem Verbraucher einen Preisvergleich zu ermöglichen. Dies sei aber nicht mehr gewährleistet, wenn der Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung, noch dazu nur klein gedruckt und fernab vom Endpreis erfolge.

    Hinweis: Online-Händler sollten aufgrund des Urteils zur Vermeidung von Abmahnungen sehr genau darauf achten, dass der Grundpreis in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Endpreis angegeben wird. Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Besonderheiten können sich insoweit bei Smartphones ergeben. Es ist nicht auszuschließen, dass manche Apps die Artikelbezeichnung bei Überschreitung einer bestimmten Zeichenzahl nicht mehr vollständig anzeigen. Die Grundpreisangabe sollte daher möglichst am Anfang der Artikelbezeichnung stehen.

    Quellen: Trusted Shops Newsletter / PM Hamburger Justiz 28.112011

     

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    Letzte Änderung:  18.01.2012
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