
Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, müssen in der jeweiligen Artikelbeschreibung zwingend eine Gewichtsangabe vornehmen. Sonst droht eine Abmahnung.
Die Preisangabenverordnung verpflichtet Online-Händler dazu, neben dem Endpreis auch darauf hinzuweisen, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV). Der Kunde muss in die Lage versetzt werden, die Versandkosten selbst zu errechnen. Daher reicht es nicht aus, dass der Internetauftritt eine nach Gewicht gestaffelten Versandkostentabelle enthält. Vielmehr muss der Händler auch das jeweilige Einzelgewicht der angebotenen Ware in seiner Artikelbeschreibung angeben. Auf diese häufige Fehlerquelle weist die IT-Recht-Kanzlei hin.
Weiterführende Informationen mit einer Checkliste zu Preisangaben im Online-Geschäft finden Sie auf der IHK-Homepage.
Jürgen Hahn, E-Mail: hahn(at)hannover.ihk.de
29.10.2008
Quelle: IT-Recht Kanzlei vom 11.09.2008
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