
Der EuGH hat mit Urteil vom 3. September 2009 (C-489/07) entschieden, dass beim Fernabsatz (Online-Shopping, Versandhandel) die deutsche Regelung, wonach ein Verbraucher allein für die bloße Möglichkeit der Nutzung eines Produkts während der Widerrufsfrist zahlen muss, gegen die Fernabsatzrichtlinie verstößt.
Die Auswirkungen dieses Urteil sind noch unklar; in jedem Fall ist von einer erheblichen Rechtsunsicherheit auszugehen, da das Urteil Auslegungen in zwei Richtungen zulässt:
1. Kein Nutzungswertersatz
Einigkeit besteht insoweit noch weitgehend hinsichtlich der Auslegung, dass der Händler keinen Anspruch auf die vom Käufer gezogenen Nutzungen hat. Der Entscheidung lag nämlich ein Fall zugrunde, in dem ein Händler Wertersatz für die Nutzung eines Notebooks in der Höhe des üblichen Mietpreises während der Widerrufsfrist verlangte. Hier hat der EuGH festgestellt, dass ein Ersatz für gezogene Nutzungen mit der Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG) nicht zu vereinbaren ist.
In der Entscheidung stellt der EuGH darauf ab, dass der Wertersatzanspruch den Verbraucher wegen der negativen Kostenfolgen von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnte. Ihm würde nach Auffassung des EuGH insbesondere die Möglichkeit genommen, die ihm von der Richtlinie eingeräumte Bedenkzeit völlig frei und ohne jeden Druck zu nutzen. Außerdem würde die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel habe, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, könne deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzes ausüben könne.
2. Wertersatz für Ingebrauchnahme fraglich
Fraglich ist aufgrund der neuen EuGH-Rechtsprechung allerdings, ob damit ein Wertersatzanspruch des Händlers generell ausgeschlossen ist. Dies würde im Wesentlichen den Wertersatzanspruch für die Verschlechterung der Ware infolge der erstmaligen Nutzung betreffen, also durch das Ingebrauchnehmen der Ware zum Beispiel durch das Auspacken des Notebooks und Aufspielen der zum Betrieb erforderlichen Software.
Dieser Anspruch war zwar nicht Gegenstand der EuGH-Entscheidung. Vor dem Hintergrund der Entscheidungsgründe spricht aber einiges dafür, dass auch der Wertersatzanspruch für die Ingebrauchnahme der Sache nicht aufrecht erhalten werden kann. Schließlich kann dieser Wertersatz im Einzelfall sogar weit höher ausfallen als der Ersatzanspruch für gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Begründung des EuGH, wonach der Verbraucher wegen drohender Kosten von der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht abgehalten werden soll, verfängt hier in gleicher Weise. Ein Änderungsbedarf der deutschen Bestimmungen ist bei dieser Sichtweise unvermeidlich.
3. Weiterhin: Wertersatz bei Missbrauch
Raum bleibt allerdings für Wertersatz in bestimmten Missbrauchsfällen. Der EuGH spricht von Fällen, in denen der Verbraucher gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung verstößt. Offenbar denkt der EuGH dabei insbesondere an Fälle, in denen anlassbezogene Nutzungen bestimmter Produkte, wie etwa das Hochzeitskleid, der Smoking oder typische Urlaubsartikel wie Zelt, Rucksack etc., kostenlos erschlichen werden. Ob der Wertersatzanspruch daneben auch dann möglich sein soll, wenn der Verbraucher beispielsweise Hygieneartikel wie Intimschmuck und Zahnbürsten testet, ist dagegen vollkommen offen. Mit derartigen Fragen werden sich künftig die Gerichte befassen müssen.
4. Auswirkungen auf Widerrufsbelehrung im Online- und Versandhandel
Wer das Abmahnrisiko reduzieren und sicherstellen will, dass infolge einer fehlerhaften Belehrung die Rückgabe nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist, sollte die Widerrufsbelehrung ändern. In der Belehrung sollte zum Ausdruck kommen, dass es keinen Wertersatz mehr für gezogene Nutzungen oder für das erste Ingebrauchnehmen gibt.
Nicht soweit gehen sollte man in dem Text der Widerrufsbelehrung, dass es generell keinen Wertersatz mehr gibt. Dies wäre auch unzutreffend, weil ja Beschädigungen zum Beispiel durch ein nicht bestimmungsgemäßes Ingebrauchnehmen nach wie vor vom Käufer zu ersetzen sind. Ebenfalls problematisch dürfte es sein, wenn in der Belehrung darauf hingewiesen wird, dass der Käufer bei einem Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben Wertersatz leisten muss, da im Augenblick unklar ist, welche Fälle darunter fallen. Demnach unterscheiden sich die Mustertexte der Widerrufsbelehrung für den 'klassischen' Onlinehandel und für Verkaufsplattformen wie Ebay nur noch hinsichtlich der Widerrufsfrist, die beim klassischen Onlinehandel zwei Wochen, bei Ebay einen Monat beträgt
Wer dagegen risikobereit ist und auf den Wertersatzanspruch nicht ganz verzichten möchte, kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die EuGH Entscheidung nicht den Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 BGB betrifft. Die Musterwiderrufsbelehrung des BMJ muss in diesem Fall nicht abgeändert werden. Der Händler läuft dann aber Gefahr der Abmahnung und der gerichtlichen Auseinandersetzung, in der dann auch geklärt wird, ob das EuGH-Urteil auch auf den erweiterten Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 3 BGB Anwendung findet.
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