Was tun, wenn unerwartet eine Abmahnung von einem Wettbewerbsverein oder einem Mitbewerber ins Haus flattert? Die bei den Industrie- und Handelskammern eingerichteten Einigungsstellen bieten die Möglichkeit, Wettbewerbsstreitigkeiten unbürokratisch, zeit- und kostensparend zu erledigen (§ 15 UWG). Die Einigungsstelle ist in ihren Entscheidungen von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer unabhängig. Sie ist mit einem rechtskundigen Vorsitzenden, in aller Regel mit einem im Wettbewerbsrecht erfahrenen Richter oder auch Rechtsanwalt sowie zwei ehrenamtlichen Beisitzern aus der Wirtschaft besetzt. In den meisten Einigungsstellenverfahren konnte eine gütliche Einigung im Wege eines Vergleichs durch die zwanglose Aussprache vor dieser neutralen "sachkundigen Stelle" erreicht werden.
Für das Verfahren vor der Einigungsstelle besteht kein Anwaltszwang. Es werden auch keine Gebühren erhoben. Auf diese Weise tragen die Einigungsstellen zu einer außerordentlich kostengünstigen Streitbeilegung gegenüber den ansonsten teuren Wettbewerbsprozessen mit Streitwerten von im Regelfall € 10.000,- und aufwärts bei und leisten darüber hinaus einen Beitrag zur Entlastung der ordentlichen Gerichte. Erst vor kurzem wurde durch das Unterlassungsklagengesetz (§§ 12 und 2 UKlaG) die Zuständigkeit der Einigungsstellen erweitert: Diese können u.a. bestimmte Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften, die z.B. im Bürgerlichen Gesetzbuch für Verbrauchsgüterkäufe, Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Reiseverträge, Verbraucherdarlehensverträge sowie für Finanzierungshilfen, Ratenlieferungsverträge und Darlehensvermittlungsverträge gelten, oder z.B. Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz oder Heilmittelwerbegesetz verhandeln.
Weitere Informationen: Jürgen Hahn, E-Mail: hahn(at)hannover.ihk.de
01.10.2008
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333