
Die Werbung mit einer „110-jährigen Möbeltradition“ enthält eine Qualitätsaussage, die geeignet ist, die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten des Werbenden zu beeinflussen. Ist das nicht der Fall, ist jede Werbung damit unzulässig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg am 22. April 2010 (1 W 12/10).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Möbelunternehmen mit dem Hinweis „110 Jahre Familientradition“ geworben und aus Anlass dieses Jahrhundert-Jubiläums Sonderangebote gemacht. Ein Wettbewerbsverein hat daraufhin das Möbelunternehmen abgemahnt, weil das werbende Unternehmen erst 1992 gegründet wurde.
Das OLG Oldenburg hat diese Auffassung bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit zutreffenden Hinweisen auf einen langzeitigen Bestand und Erfolg eines Unternehmens als sogenannte „Alters- oder Traditionswerbung“ grundsätzlich zulässig sei, weil damit eine besondere unternehmerische Leistung hervorgehoben werde. Wer über eine derart lange Zeitdauer, in den zwei Weltkriege und einige Wirtschaftskrisen fielen, ein Unternehmen im Familienverbund führe, verdiene aus der Sicht des Verkehrs Respekt und Vertrauen gerade auch in seine derzeitige unternehmerische Leistungskraft und Qualität seiner Angebote.
Dies müsse jedoch auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die Werbung sei im zu entscheidenden Fall irreführend. Es sei nicht ausreichend, dass es möglicherweise eine 110-jährige Tradition in der Familie der Gesellschafter oder bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine 110-jährige Möbeltradition gebe. Es komme darauf an, ob die in den Vordergrund gestellte 110-jährige Tradition bzw. Kontinuität an einem dauerhaft fortbestehenden Umstand festgemacht werden kann.
Quellen: PM OLG Oldenburg vom 25.06.2010, LexisNexis 2010, 183251
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