Montag, 21. Mai 2012

    Unternehmensformen

    Die Wahl der Rechtsform ist für ein Unternehmen grundsätzlich frei. Das Gesetz stellt lediglich bestimmte Rechtsformtypen zur Auswahl, die ihrerseits bestimmte Voraussetzungen fordern und teils zwingendem, teils dispositivem Recht unterliegen.

    Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Recht des Einzelkaufmanns sowie der han­delsrechtlichen Personengesellschaften OHG (Offene Handelsgesellschaften) und KG (Kommanditgesellschaft). Die Rechtsverhältnisse der sog. Kapitalgesellschaften GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und AG (Aktiengesellschaft) sind in besonderen Gesetzen geregelt (GmbH-Gesetz, Aktiengesetz). Ein wesentlicher Un­terschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften besteht in der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Mit der Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wird eine neue Rechtspersönlichkeit ge­schaffen, die ein eigenes, vom Privatvermögen der Anteilseigner getrenntes Ge­sell­schaftsvermögen, das den Gläubigern allein als Haftungsmasse zur Verfügung steht, hat.<

    Einzelkaufmann (e.K.)

    Der Einzelkaufmann führt sein Handelsgewerbe, wie der Name schon sagt, allein. Im Unterschied zu der "Einmann-GmbH" wird hier keine neue Rechtspersönlichkeit ge­schaffen, sondern alle Verpflichtungen und Berechtigungen aus den getätigten Ge­schäften betreffen den Kaufmann selbst. Er haftet demnach auch mit seinem Privat­vermögen. Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise ein­gerichteten Geschäftsbetrieb. Ist letzteres der Fall, so ist der Gewerbetreibende (Kleingewerbetreibende) vor dem Gesetz Nichtkaufmann. Dieser ist nicht berechtigt, eine Firma zu führen und kann keine Prokura erteilen. Er ist von den Verpflichtungen zur Führung von Handelsbüchern freigestellt und unterliegt bestimmten Schutzbestim­mungen bei Handelsgeschäften. Nichtkaufleute können jedoch Kaufmannseigen­schaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister beantragen. Mit der Eintragung gelten sie dann als Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten.

    Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

    Schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen, ohne dabei eine neue juristische Person zu gründen und wird der Gewerbebetrieb nichtkaufmännisch geführt, so kommt die Rechtsform der GbR in Betracht. Diese Personengesell­schaftsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Entwickelt sich ein Un­ternehmen z. B. nach der Gründungsphase zu einem kaufmännischen Betrieb, so entsteht rechtlich gesehen eine OHG. Anders als die OHG darf die GbR keine Firma führen und keine Prokura erteilen. Ihre Gesellschafter haften persönlich und unbe­schränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das interne Vertragsverhältnis kann weitgehend frei gestaltet werden. Wie der nichtkaufmännische Kleingewerbe­treibende kann die GbR Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister als OHG beantragt.

    Offene Handelsgesellschaft (OHG)

    Die OHG setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit mindestens zwei Ge­sellschaftern voraus. Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt. Die OHG ist dann die richtige Rechtsform, wenn alle Gesellschafter leitend und voll ver­antwortlich mitarbeiten, denn jeder Gesellschafter der OHG hat nach den Bestim­mungen des HGB die Geschäftsführung (Recht im Innenverhältnis die Geschäfte zu führen) und Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft (betrifft Außenverhältnis). Die gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings abdingbar, so dass die internen Gesellschaftsverträge individuell geregelt werden können. Nach außen sind solche Abwei­chungen von den gesetzlichen Bestimmungen nur dann wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen werden. Mindestbeträge für das Grundkapital sind ge­setzlich nicht vorgesehen.

    Kommanditgesellschaft (KG)

    Die KG setzt einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit wenigstens zwei Gesell­schaftern voraus, von denen mindestens einer voll haftet (Komplementär) und min­destens einem weiteren, der in Höhe seiner Einlage haftet, bis diese vollständig von ihm erbracht ist (Kommanditist).

    Der beschränkten Haftung der Kommanditisten entspricht ihr gesetzlicher Ausschluss von der Geschäftsführung (dispositives Recht) und der Vertretung der Gesellschaft nach außen (zwingender Ausschluss). Dem Kommanditisten kann jedoch Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt werden. Der Kommanditist hat gewisse Einsichts­rechte in die jährliche Bilanz, die Bücher und Papiere. Fortlaufende Einblicke in die Geschäfte der Gesellschaft sind ihm dagegen nach dem HGB nicht gestattet.

    Bei Personengesellschaften ist Fremdgeschäftsführung im Gegensatz zu den Kapi­talgesellschaften nicht möglich. Das heißt, die Geschäftsführung muss in den Händen der Gesellschafter selbst liegen und kann nicht einem gesellschafterfremden Ge­schäftsführer übertragen werden.

    GmbH & Co. KG

    Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft in Form der Kommanditgesell­schaft mit einer GmbH als Komplementär. Neben der GmbH als Komplementär braucht keine natürliche Person die unbeschränkte Haftung zu übernehmen. Für die GmbH & Co. gelten die Vorschriften des HGB über die KG und - für die GmbH als Komplementär - das GmbH-Gesetz. Gegenüber der reinen KG hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass Fremdgeschäftsführung möglich ist. Im übrigen kann auf das oben zur KG gesagte verwiesen werden.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Die GmbH wir in zunehmendem Maße im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt, weil sie vielseitig verwendbar und das Haftungsrisiko durch Beschränkung auf das Ver­mögen der GmbH kalkulierbar und überschaubar ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann. Wirksamkeit erlangt die GmbH durch die Eintragung im Handels­regi­ster, die in notarieller Form beim zuständigen Gericht angemeldet werden muss. Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Fremdgesell­schaftsführung ist möglich. Das Haftungsrisiko ist auf das Ge­sellschaftsvermögen beschränkt. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000,-- Euro, wobei die Stammeinlage eines Gesellschafters 100,-- Euro nicht un­terschreiten darf. Die Einlagen können in Geld oder in Sachwerten erbracht werden. Auf jede Stammein­lage in Geld muss ein Viertel eingezahlt sein. Sacheinlagen sind stets voll zu erbrin­gen. Insgesamt müssen Geld- und Sacheinlagen den Betrag von 12.500,-- Euro er­reichen. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Ge­sellschafter ver­schieden bestimmt werden. Er muss jedoch durch 50 teilbar sein.

    Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet und das Stammkapital nicht in voller Höhe erbracht, muss für den noch ausstehenden Teil der Geldeinlage eine Si­cherheit bestellt werden. Bei Sachgründungen wird ein Sachgründungsbericht ver­langt sowie die Einreichung von Unterlagen, aus denen die Werthaltigkeit der Sacheinlage ersichtlich ist.

    Aktiengesellschaft (AG)

    Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet und die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat. Die AG ist kraft Gesetzes Handels­gesellschaft und unterliegt den handelsrechtlichen Vorschriften.

    Die Gründung der AG kann durch eine oder mehrere Personen erfolgen. Sie geht schrittweise vor sich: Festlegung der Satzung in notarieller Form, Übernahme der Aktien durch die Gründer, Bestellung des ersten Aufsichtsrats und Vorstands, Ein­zahlung der Aktien (mindestens 1/4 des Nennbetrags), Anmeldung der Eintragung ins Handelsregister. Mit der Eintragung entsteht die AG als juristische Person. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000,-- Euro. Der zum Zeitpunkt der Anmeldung eingeforderte Betrag muß mindestens ¼ des Ausgabebetrages der Ak­tien betragen. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien be­gründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro lauten. Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt.

    Die Aktionäre erwerben die Mitgliedschaft in der AG durch Übernahme von Aktien im Gründungsstadium bzw. bei einer Kapitalerhöhung oder durch Erwerb einer Aktie von einem anderen Aktionär. Wichtigste Mitgliedschaftsrechte sind das Stimm­recht in der Hauptversammlung und das Recht auf einen Anteil am Reingewinn (Dividende). Organe der AG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

    Partnerschaftsgesellschaft (PartGG)

    Die Möglichkeit, eine Gesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz zu gründen, besteht nur für die freien Berufe (z. B. Wissenschaftler, Ärzte, Rechtsan­wälte). Die maßgeblichen Regelungen orientieren sich, soweit nicht ausdrücklich an­dere Regelungen im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz bestehen, an denen der offe­nen Handelsgesellschaft. Angehörige der Partnerschaft können nur natürliche Perso­nen sein.

    Abweichend zu den anderen Rechtsformen ist die Partnerschaft auf die Namens­firma beschränkt. Sie muss aus den Namen (Nachnamen) mindestens eines Partners und dem Rechtsformzusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" gebildet werden.

     

    Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

    Die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung basiert auf der EG-Verordnung vom 27.07.1985. Sie ist die erste sog. supranationale Gesell­schaftsform. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mit­glieder zu fördern.

    Die Besonderheit dieser Rechtsform liegt darin, dass sie nicht den Zweck hat, Ge­winn für sich selbst zu erzielen. Sie entsteht durch Abschluss eines Gründungsver­trages und Eintragung in das Register - in Deutschland das Handelsregister. Zur Gründung der Vereinigung werden mindestens zwei Mitglieder benötigt, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten haben.

    Stille Gesellschaft

    Die stille Gesellschaft ist lediglich eine Innengesellschaft, d. h. sie wird nach außen hin nicht bekannt. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht.

    Der stille Gesellschafter beteiligt sich an einem Handelsgewerbe in der Weise, dass er in das Vermögen des Geschäftsinhabers eine Vermögenseinlage (Geld, Sachen, Rechte, Dienstleistungen wie z. B. die eigene Arbeitskraft des Stillen) leistet und dafür an Gewinn und Verlust des Geschäftsbetriebes beteiligt wird. Eine stille Betei­ligung kann an Einzelfirmen und an Gesellschaften (Personengesellschaften oder juri­stischen Personen) erfolgen. Auch Handelsgesellschaften (Personengesellschaft oder juristische Person) können sich als stille Gesellschafter beteiligen. Der stille Gesell­schafter haftet nur in Höhe seiner Einlage für Verluste. Ein Ausschluss von der Teil­nahme am Verlust ist möglich. Die stille Gesellschaft endet durch Ablauf oder durch Kündigung des stillen Gesellschafters oder Geschäftsinhabers.

    Die Firmenbezeichnung

    Das Recht, eine Firma als Name des Unternehmens zu führen, steht nur Kaufleuten zu. Die Vorschriften über die Firmenbil­dung wurden im Zuge der Novellierung des Handelsrechts seit dem 1. Juli 1998 für alle Rechtsformen weitgehend vereinheit­licht.

    Zulässig sind: - nach freier Wahl - Personen-, Sach-, Misch- und Fantasiefirmen, so­lange sie die folgenden drei Kriterien erfüllen:

    1. Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und damit
    einhergehend kennzeichnend wirken.

    2. Aus ihr muss das Gesellschaftsverhältnis (die Rechtsform)
    ersichtlich werden.

    3. Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden.

    Um die beiden letztgenannten Sicherheitserfordernisse zu erfül­len, müssen nunmehr alle Kaufleute der Firma den jeweiligen Rechtsformzusatz beifügen. Rechtsformzu­sätze sind

    a) beim Einzelkaufmann der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw.
    die Abkürzung "e. K.", "e.Kfm." und "e.Kfr.".

    b) bei den Personenhandelsgesellschaften die Zusätze "OHG" bzw.
    "KG"

    c) bei den Kapitalgesellschaften die Zusätze "AG", "GmbH" oder
    "Gesellschaft mbH".

    Bei der Eintragung der Firma in das Handelsregister wird nicht überprüft, ob von drit­ter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtli­che Einwendungen erhoben werden können. Wenn Fantasiebezeichnungen oder nicht geschützte Handelsmarken als Firmenbestandteile verwendet werden, empfiehlt es sich, durch Einsichtnahme in Markenlexika, Branchenadressbücher oder Datenbankrecherchen, das Risiko, die Firma ändern zu müssen, zu verringern, allerdings kann dies nie zu 100 % ausgeschlossen werden.

    Petra Mitschke, E-Mail: mitschke@hannover.ihk.de

    13.02.2004

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    Dokumenten-Nr.: 10082761

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