Die schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH berechtigt die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund.
Der Fall: Dem Geschäftsführer einer GmbH wurde zunächst fristlos gekündigt. Da die Gesellschaft später der Meinung war, dass kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben war, nahm sie die Kündigung zurück. Kurz zuvor wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hielt nunmehr sehr wohl einen wichtigen Grund für gegeben und schob als Grund für die fristlose Kündigung nach, dass der Geschäftsführer trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der GmbH über mehrer Monate keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20. Juni 2005, AZ: II ZR 18/03) entschieden, dass die schuldhafte Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer einer GmbH diese zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Weiter stellte der BGH klar, dass das Nachschieben von wichtigen Kündigungsgründen zulässig ist und dieses Recht in der Insolvenz von der Gesellschaft auf den Insolvenzverwalter übergehen kann. Offen ließ der BGH die Frage, ob tatsächlich ein Fall der Insolvenzverschleppung vorlag. Insoweit verwies er die Sache an das Oberlandesgericht zurück.
Petra Mitschke, E-Mail: mitschke@hannover.ihk.de
24.08.2005
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