Dienstag, 18. Juni 2013

    Wirtschaftliche Neugründung: Aktuelles BGH-Urteil zur Haftung

    Auf den Erwerb eines GmbH-Mantels finden die Regeln einer GmbH- Neugründung Anwendung. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen es für Gesellschafter hat, wenn die wirtschaftliche Neugründung nicht gegenüber dem Registergericht offengelegt wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 6. März 2012 (AZ: II ZR 56/10) entschieden. 

    Der Fall: Eine im Dezember 1993 gegründete GmbH verfügte Ende 2003 über keinerlei Aktivitäten und tätigte keine Umsätze mehr. Im Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes, verbunden mit einer Sitzverlegung und der Bestellung einer neuen Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Im Dezember 2005 übertrug der alleinige Gesellschafter seinen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 50.000 DM (25.564,59 Euro) zum Preis von 7.500 Euro auf die Geschäftsführerin. Im Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wurden Forderungen in Höhe von fast 37.000 Euro zur Insolvenztabelle festgestellt. Diesen Betrag verlangte der Insolvenzverwalter von der Gesellschafterin als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH. 

    Hier hat der BGH entschieden, dass bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht der Umfang der Haftung der Gesellschafter nur davon abhängt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung der GmbH eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsgemäßen Stammkapital bestanden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Umstritten war bisher, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung unterbleibt. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) München, hat die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall eine zeitlich unbegrenzte Unterbilanzhaftung der Gesellschafter besteht. Dem ist der BGH nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass es insoweit für eine Unterbilanzhaftung der Erwerberin des Geschäftsanteils nur darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung – hier im Juli 2004 - eine Deckungslücke bestanden hat. Da das OLG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen. 

    Hinweis.

    Eine wirtschaftliche Neugründung liegt nicht nur vor, wenn ein leer gewordener Gesellschaftsmantel, sondern auch, wenn eine bewusst auf Vorrat gegründete GmbH aktiviert wird.

     

     

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    Letzte Änderung:  21.03.2012
    Dokumenten-Nr.: 031223274

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