Montag, 21. Mai 2012

    GmbH: Mangelhafte Beschlüsse nicht von vornherein nichtig

    Ein durch ein fehlerhaftes Abstimmungsverfahren zu Stande gekommener Gesellschafterbeschluss ist nicht von vornherein nichtig, sondern lediglich anfechtbar, was einer Eintragung in das Handelsregister nicht entgegensteht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 25. Oktober 2011 (AZ: 8 W 387/11).  

    Der Fall: Die Gesellschafterversammlung einer GmbH berief einen Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund ab. Bei der Beschlussfassung war der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer bewusst nicht anwesend, um so die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Das hatte zur Folge, dass das laut Satzung zur Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestquorum an stimmberechtigtem Kapital nicht anwesend war und das Registergericht darauf die Eintragung der Abberufung des Geschäftsführers wegen Nichtigkeit des Beschlusses ablehnte. 

    Hier hat das OLG Stuttgart entschieden, dass die fehlerhafte Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führt. Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1988 (AZ: II ZR 18/88) entschieden, dass die Fälle, in denen ein Gesellschafterbeschluss nichtig ist, in § 241 AktG, der im Recht der GmbH sinngemäß anwendbar sei, abschließend geregelt ist. Es bestehe kein Grund, im Rahmen der sinngemäßen Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmunen den Kreis der nichtigen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH generell weiter zu ziehen als im Aktienrecht. Demgemäß könnten andere Verstöße gegen Gesetz oder Satzung als die in § 241 AktG aufgeführten, nur zur Anfechtbarkeit entsprechend § 243 AktG, nicht aber zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen. 

    Das Anfechtungsverfahren ist auch das geeignete Verfahren, um oftmals schwierige und in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Fragen, wie zum Beispiel das absichtliche Fernbleiben des abzuberufenden Geschäftsführers zum Zwecke der Beschlussverhinderung, zu klären. Solange im Anfechtungsverfahren die Nichtigkeit des Beschlusses nicht rechtskräftig ausgesprochen ist, ist er mit dem festgestellten Inhalt wirksam und die Abberufung des Geschäftsführers vom Registergericht einzutragen. 

    Hinweis

    Liegen keine besonderen Umstände vor, die die Gesellschafter berechtigen mit der Anfechtungsklage zu warten, ist die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 

    Nichtigkeitsgründe, 241 AktG 

    Anfechtungsgründe, § 243 AktG

     

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    Letzte Änderung:  30.01.2012
    Dokumenten-Nr.: 011222871

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