Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH wird in zunehmendem Maße im wirtschaftlichen Bereich eingesetzt, weil sie vielseitig verwendbar und das Haftungsrisiko durch Beschränkung auf das Vermögen der GmbH kalkulierbar und überschaubar ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden kann und kraft Gesetzes als Handelsgesellschaft i. S. des Handelsgesetzbuches gilt. Sie entsteht durch Eintragung in das Handelsregister, die in notarieller Form beim zuständigen Amtsgericht angemeldet werden muss.
Eine GmbH kann durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Diese schließen einen Gesellschaftsvertrag und beauftragen einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht mit den Gesellschaftern identisch sein müssen, mit der Geschäftsführung. Keiner der Gesellschafter haftet den Gläubigern persönlich, sondern das Haftungsrisiko ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 25.000,00 Euro, wobei die Stammeinlage eines Gesellschafters 100,00 Euro nicht unterschreiten darf.
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Er muss jedoch in Euro durch 50 teilbar sein. Die Einlagen können in Geld oder Sachwerten erbracht werden. Auf jede Stammeinlage in Geld muss ein Viertel eingezahlt sein. Sacheinlagen sind stets voll zu erbringen. Insgesamt müssen Geld- und Sacheinlagen den Betrag von 12.500,00 Euro erreichen. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet und das Stammkapital nicht in voller Höhe eingezahlt, muss für den ausstehenden Teil der Geldeinlage eine Sicherheit bestellt werden. Bei Sachgründungen wird ein Sachgründungsbericht verlangt sowie die Einreichung von Unterlagen, aus denen die Bewertung der Sacheinlage ersichtlich ist.
Die Firma der GmbH muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie kann als Personenfirma (Mustermann GmbH), Sachfirma (ABC Schuhhandels GmbH), Mischfirma (Mustermann Schuhhandels GmbH, Alpha Schuhhandels GmbH) oder Fantasiefirma (Alpha GmbH) gebildet werden. Bei Sachfirmen ist zu beachten , dass allgemeinen Sachzusätzen immer ein kennzeichnender Zusatz, der Unterscheidungskraft hat (Fantasiewort, Buchstabenkombination, Gesellschaftername), hinzuzufügen ist.
Des weiteren darf die Firma der GmbH keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dies kann z. B. der Fall sein bei Ortsangaben ohne Bezug zum Unternehmen oder tatsächlich nicht gegebenen Alleinstellungsbehauptungen ("erster", "führender", "größter"). Letztlich ist zu beachten, dass sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firma deutlich unterscheiden muss.
Die Eintragung in das Handelsregister schließt namens- bzw. markenrechtliche Ansprüche älterer Firmen nicht aus. Da die Prüfung der Unterscheidbarkeit durch die Amtsgerichte auf den Sitz des Unternehmens begrenzt ist, empfiehlt es sich, die Firma mit der Industrie- und Handelskammer abzustimmen.
Ist zur Ausübung des satzungsmäßig vereinbarten Unternehmensgegenstandes eine staatliche Genehmigung (z. B. Maklererlaubnis, Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz) erforderlich, muss diese von dem Geschäftsführer bei der Anmeldung dem Amtsgericht vorgelegt werden.
Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich. Erforderlich ist ein notarieller Abtretungsvertrag.
Auflösungsgründe sind unter anderem z. B. Zeitablauf und Gesellschafterbeschluß (3/4 Mehrheit). Bei der folgenden, zum Handelsregister anzumeldenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung ein Sperrjahr zu beachten.
Vermögenslose Gesellschaften werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht. Über die Rechtslage im einzelnen informieren Rechtsanwälte, Notare sowie Vertreter steuerberatender Berufe.
Gemäß § 35 a GmbHG hat die GmbH auf ihren Geschäftsbriefen die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht, die Registernummer sowie die Vor- und Zunamen sämtlicher Geschäftsführer anzugeben. Nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung haben die Geschäftsführer eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, welche deren Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und die Höhe der übernommenen Stammeinlage zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Auch Änderungen der Geschäftsanschrift sind dem Registergericht unverzüglich mitzuteilen.
Übergangsregelung
Gesellschaften die zwischen dem 01. Januar 1999 und dem 31. Dezember 2001 zum Handelsregister angemeldet und in das Register eingetragen werden, dürfen Stammkapital und Stammeinlagen auch in Deutsche Mark angeben. Hinsichtlich des Mindestbetrages und der Teilbarkeit von Stammkapital und Stammeinlagen gelten jedoch die neuen Euro-Beträge. Diese sind anhand des festgelegten Umrechnungskurses (1 Euro = 1,95583 DM) zu errechnen. Ausgehend von einem Mindeststammkapital von 25.000,00 Euro lautet der entsprechende DM-Betrag 48.895,75 DM. Da die Stammeinlagen jeweils mindestens 100,00 Euro betragen und durch 50,00 Euro teilbar sein müssen, entstehen auch hier gebrochene DM-Beträge. Die DM-Beträge wandeln sich nach dem 31. Dezember 2001 infolge des festen Umrechnungskurses in glatte Euro-Beträge um. Nach dem 31. Dezember 2001 sind Neugründungen nur noch in Euro möglich.
Petra Mitschke; E-Mail: mitschke@hannover.ihk.de
02.01.2001
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333