
Endet die Amtszeit eines GmbH-Geschäftsführers, muss das auch dann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn dessen Bestellung zuvor nicht eingetragen worden war. Das entschied das Kammergericht (KG) Berlin am 23. Dezember 2011.
Der Fall: Eine GmbH meldete die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden ihres Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister an. Da der abberufene Geschäftsführer bisher nicht in das Handelsregister eingetragen war, verlangte das Registergericht die Anmeldung der Eintragung des ehemaligen Geschäftsführers. Der beurkundende Notar vertrat die Ansicht, dass eine Eintragung des zwischenzeitlich ausgeschiedenen Gesellschafters nicht notwendig sei, da der Eintragung ohnehin nur deklaratorische Wirkung zukomme. Im Übrigen käme der Anmeldung der Bestellung des bereits ausgeschiedene Geschäftsführers der Anmeldung einer unrichtigen Tatsache gleich.
Hier hat das Kammergericht entschieden, dass keine Anmeldepflicht besteht, wenn ein Geschäftsführer bereits vor seiner Anmeldung als Geschäftsführer wieder ausscheidet. Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Grundsätzlich kann aber eine Anmeldung nicht mehr eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie anschließend von Amts wegen sofort zu löschen wäre. Der Anmeldung des GmbH-Geschäftsführers kommt nämlich keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung zu.
Zu beachten ist aber, dass die Eintragungspflicht für eine Amtsbeendigung nicht etwa deshalb entfällt, weil schon die Bestellung nicht eingetragen worden ist. Unter anderem wegen der Haftungsgefahr als vollmachtloser Vertreter hat der ausgeschiedene Gesellschafter einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Anmeldung seiner Amtsbeendigung. Auch hat die Gesellschaft im Hinblick auf die Publikationswirkung des Handelregisters (§ 15 HGB) ein Interesse daran, das Wiederausscheiden des Geschäftsführers eintragen zu lassen. Ohne eine entsprechende Eintragung könnte die Beendigung des Geschäftsführeramtes Dritten nicht entgegengehalten werden.
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