Montag, 21. Mai 2012
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    Wenn jemand beim Gütetermin wegbleibt, muss er zahlen

    Wenn jemand einer persönlich erfolgten Ladung durch das Arbeitsgericht nicht Folge leistet, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) in seinem Beschluss vom 17.01.2005 entschieden.

    Der Sachverhalt: Das Arbeitsgericht hatte gegen einen klagenden Arbeitnehmer ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hatte ihn in einer persönlichen Ladung zum Erscheinen in der Güteverhandlung aufgefordert. Der Arbeitnehmer war trotzdem nicht erschienen, sondern schickte lediglich seine Rechtsanwältin zum Gericht. In der Verhandlung vor dem Gericht schlossen die Parteien einen Vergleich, der aber später vom Kläger widerrufen wurde. Nachdem das Arbeitsgericht den Kläger vorher schriftlich angehört hatte, verhängte es gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 Euro. Der Arbeitnehmer legte gegen den Ordnungsgeldbeschluss Beschwerde ein, welche das LAG zurückwies (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2005; Az.: 2 Ta 37/05).

    Die Richter erklärten, dass es in der Regel nicht genüge, wenn der Prozessvertreter alleine ohne den persönlich geladenen Mandanten vor Gericht erscheine. Denn nur der klagende Arbeitnehmer habe die unmittelbare Kenntnis von dem der Klage zu Grunde liegenden wirklichen Geschehensablauf. Im vorliegenden Fall lasse selbst der Abschluss eines Widerrufsvergleichs durch die Prozessvertreterin die persönliche Anwesenheitspflicht des Arbeitnehmers als Partei nicht entfallen. Darüberhinaus wiesen die Richter darauf hin, dass der Gütetermin nicht nur dem Versuch einer gütlichen Einigung diene. Vielmehr solle er auch für die Aufklärung des wahren Sachverhalts sorgen. Schließlich solle die Erörterung des Sach- und Streitgegenstandes mit den Parteien persönlich und deren Prozessvertretern der höheren Transparenz und der leichteren Fallbearbeitung für alle Prozessbeteiligten dienen.

    Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de

    27.07.2005

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    Dokumenten-Nr.: 10082871

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