Freitag, 24. Mai 2013

    Altersabhängige Urlaubsstaffelung verstößt gegen das AGG

    Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. März 2012 – AZ: 9 AZR 529/10) verstößt die Tarifvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 des TVöD, wonach sich die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter bemisst, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

    Der Fall: Die 1971 geborene und bei einem Landkreis beschäftigte Arbeitnehmerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Tagen jeweils einen weiteren Urlaubstag für die Jahre 2008 und 2009.

    Die Tarifvorschrift des TVöD sieht vor, dass bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Tage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Tage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt.

    Die Arbeitnehmerin trug vor, dass diese altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstoße und klagte.

    In erster Instanz gab ihr das Arbeitsgericht Recht. Das Landesarbeitsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

    Nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter stehe der Arbeitnehmerin, auch vor Vollendung des 40. Lebensjahres, für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu. Die Tarifvorschrift, nach der sich die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter bemisst, verstößt gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis älterer Menschen sah das BAG in der tariflichen Urlaubsstaffelung nicht. Eine Beseitigung dieses Verstoßes könne nur erfolgen, so das BAG, indem die Dauer des Urlaubs der wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten insoweit angepasst wird, dass ihr Urlaubsanspruch auch 30 Tage beträgt.

    Quelle: BAG PM Nr. 22/12 vom 20. März 2012

     

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    Letzte Änderung:  21.03.2012
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