
Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 26. Januar 2012 – Az. C-586/10) hat entschieden, dass die mehrfache Verlängerung befristeter Arbeitsverträge in Fällen eines ständigen Vertretungsbedarfs nicht gegen das EU-Recht verstößt. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Europäischen Gerichtshof insoweit um eine Vorabentscheidung gebeten.
Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin aufgrund insgesamt 13 befristeter Arbeitsverträge vom 2. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 2007 beschäftigt. Die befristeten Arbeitsverträge wurden jeweils zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers geschlossen.
Nachdem am 31. Dezember 2007 der letzte befristete Arbeitsvertrag auslief, klagte die Arbeitnehmerin auf Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Sie trug vor, die letzte Befristung sei aufgrund der insgesamt zwölf unmittelbar aneinander anschließenden Befristungen unwirksam. Darüber hinaus sei das nationale Recht mit § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (EG RL 70/99) unvereinbar.
Der Europäische Gerichtshof sah hier keine Kollision mit dem Unionsrecht. Gemäß der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Zu solchen Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung sachlicher Gründe, die eine Verlängerung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Das deutsche Recht sieht in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG einen solchen sachlichen Grund vor. Nach Ansicht der Richter des EuGH kann die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich der Bedarf als wiederkehrend oder ständig erweist.
Ob in dem zugrunde liegenden Fall der sachliche Grund „zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers“ vorlag, muss nun das Bundesarbeitsgericht prüfen.
Quelle: EuGH PM Nr. 4/12 vom 26. Januar 2012
§ 14 TzBfG
EG RL 70/99
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