Macht ein Arbeitnehmer gegenüber einer Mitarbeiterin in einem Vier–Augen-Gespräch abwertende Ausführungen über ihren Arbeitgeber, ist diese Bemerkung kein Grund für eine Abmahnung. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt / Main in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 entschieden.
Es ging um eine abfällige Äußerung unter Kollegen über – nach Ansicht des Mitarbeiters - überzogenen Sicherheitsvorkehrungen in dem Unternehmen. Hierbei fiel von ihm über seine Vorgesetzten der Satz, dass "die da oben alle bekloppt" seien. Diesen Gesprächsinhalt gab die Kollegin umgehend an die Vorgesetzten weiter. Daraufhin nahmen diese die kritischen Äußerungen zum Anlass für eine Abmahnung.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt und verurteilte den Betrieb, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 26. Januar 2005; AZ: 6 Ca 7216 /04). Die Richter führten aus, dass der Arbeitnehmer mit der Vertraulichkeit seiner Äußerungen rechnen durfte. Nicht jede abfällige Bemerkung im Kollegenkreis dürfe gleich zum Gegenstand arbeitsrechtlicher Sanktionen gemacht werden. Dies insbesondere dann nicht, solange sie die Vorgesetzten nicht öffentlich diffamieren oder den Betriebsfrieden stören.
Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich@hannover.ihk.de
13.07.2005
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