Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubentgelt und Urlaubsgeld begründen im Falle einer Insolvenz nur eine sog. Altmasseverbindlichkeit. Diese ist im Insolvenzverfahren gegenüber Neumasseverbindlichkeiten nachrangig zu erfüllen; d. h. diese Ansprüche sind gegebenenfalls nur anteilig bzw. gar nicht mehr durchsetzbar. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 15. Juni 2004 entschieden.
Das BAG hatte deshalb die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, mit der dieser festgestellt wissen wollte, sein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld sei eine Neumasseverbindlichkeit (BAG, Urteil v. 15.06.2004 – 9 AZR 431/03).
Zu den aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten gehören u. a. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus der Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 InsO), richtet sich die Rangordnung, in der Masseverbindlichkeiten zu erfüllen sind, nach § 209 InsO. Danach ist zwischen sog. Altmasse- und Neumasseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Neumasseverbindlichkeiten sind vorrangig zu erfüllen. Eine Neumasseverbindlichkeit liegt u. a. vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die "Gegenleistung" des Arbeitnehmers in Anspruch genommen hat. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich unter Anrechnung auf offenen Urlaub von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist, begründet keine Neumasseverbindlichkeit; der Masse fließt kein wirtschaftlicher Wert zu.
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03.08.2004
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