Montag, 21. Mai 2012
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    Telefon: Amtsanschluss für Betriebsratsmitglieder

    Arbeitgeber sind nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, ihren Betriebsratsmitgliedern Telefone mit Amtsleitungen zur Verfügung zu stellen, wenn anderenfalls die innerbetriebliche Kommunikation unangemessen erschwert wird.

    Der Fall: Ein Unternehmen unterhält bundesweit Filialen. Diese sind aufgrund eines Tarifvertrages Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gewählt worden sind. Der im Bezirk X gewählte Betriebsrat ist für 21 Filialen im Umkreis von 70 Kilometern zuständig. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind in verschiedenen Filialen beschäftigt. Dem Betriebsratsvorsitzenden steht ein Betriebsratsbüro zur Verfügung, das mit einem Telefon mit Amtsleitung ausgestattet ist. Die anderen Betriebsratsmitglieder können in ihren Filialen nur eine interne Telefonanlage benutzen, über die der Amtsanschluss des Betriebsratsvorsitzenden nicht erreichbar ist. Der Betriebsrat verlangte, sämtlichen Betriebsratsmitgliedern in ihren Filialen ein Telefon mit Amtsleitung zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19. Januar 2008, AZ: 7 ABR 24/04) entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet ist, den Betriebsratsmitgliedern in ihren Filialen Telefone mit Amtsleitung zur Verfügung zu stellen.

    Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Mitarbeitern gehört zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsrats. Diesen Sachmittelanspruch des Betriebsrats hat der Arbeitgeber nicht dadurch erfüllt, dass der Betriebsratsvorsitzende über einen Amtsanschluss und die übrigen Betriebsratsmitglieder über eine interne Telefonanlage erreichbar sind. In einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Filialen räumlich voneinander entfernt sind, kann es für den Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm vertretenen Mitarbeitern und für die Kommunikation zwischen den Betriebsratsmitgliedern untereinander erforderlich sein, dass die Betriebsratsmitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind.

    Der Betriebsrat muss sich nicht auf die Erreichbarkeit seiner Mitglieder während der Arbeitszeiten durch die interne Telefonanlage verweisen lassen. Dadurch würde die Kommunikation der Betriebsratsmitglieder sowie der Arbeitnehmer zu den Betriebsratsmitgliedern unangemessen beschränkt, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt ist. Außerdem müssen Betriebsratsmitglieder während der Arbeitszeit die Möglichkeit haben, fernmündliche Auskünfte von außerhalb einzuholen.

    Petra Mitschke, E-Mail: mitschke(at)hannover.ihk.de 

    02.06.2005

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    Dokumenten-Nr.: 10082869

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