Einem Arbeitnehmer, der sein Dienst-Handy in übermäßiger Weise privat benutzt, kann – auch ohne vorherige Abmahnung – gekündigt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen in einem Urteil vom 25.11.2004 entschieden.
Der Sachverhalt: Der schwerpunktmäßig im Außendienst beschäftigte Arbeitnehmer hatte das Handy des Arbeitgebers fast ausschließlich für private Gespräche benutzt. In 4 Monaten waren deshalb Kosten in Höhe von fast 1.700 € entstanden. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus. Der Arbeitnehmer widersprach der Entlassung mit der Begründung, ihm hätte vorher eine Abmahnung zugehen müssen. Im Übrigen sei ihm der private Gebrauch des Dienst-Handys nicht ausdrücklich verboten gewesen.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 25.11.2004; Az.: 5 Sa 1299/04). Die Richter führten aus, es verstehe sich von selbst, dass ein Diensttelefon des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt für private Zwecke benutzt werden dürfe. Wenn jemand rund 380 € im Monat auf Kosten des Betriebes privat vertelefoniere, der dürfe dann nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen. Daher sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de
02.06.2005
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