Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Einstellung "auf Lebenszeit" anbietet, ist er an diese Zusage gebunden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil von 25. März 2004 entschieden.
Der Sachverhalt: Ein Arbeitgeber wollte den Arbeitsvertrag mit einer Haushälterin und Altenpflegerin ordnungsgemäß kündigen. Er hatte bei Vertragsschluss mit ihr vereinbart, dass die Anstellung "auf Lebenszeit" erfolgen solle. Er war der Meinung, dass diese Vertragsabrede wegen sittenwidriger Knebelung von vornherein unwirksam gewesen sei. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Kündigung für unwirksam erklärt (BAG, Urteil vom 25.03.2004; Az.: 2 AZR 153/03). Die Richter erklärten, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages durch die vereinbarte Lebenszeitabrede als ausgeschlossen anzusehen sei. Lediglich eine außerordentliche Kündigung wäre in diesem Fall wirksam gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass Gründe hierfür vorgelegen hätten, waren nicht ersichtlich.
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28.07.2004
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