Bei einer Kündigung hat der Arbeitgeber als Kündigender die Kündigung vollständig zu unterzeichnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil am 21. April entschieden.
Der Sachverhalt: Ein Zahntechniker war seit dem 1. November 2001 bei einer Gemeinschaftspraxis von drei Zahnärzten, welche als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig ist, beschäftigt. Mit Brief vom 26. April 2002 bekam der Arbeitnehmer eine Kündigung zum 10. Mai 2002. Das Kündigungsschreiben war aber nur von zwei Zahnärzten unterschrieben worden. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift. Nach Auffassung des Zahntechnikers war die Kündigung mangels Schriftform unwirksam, weswegen er noch Zahlungsansprüche geltend machte.
Das BAG teilte die Auffassung des Arbeitnehmers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2005; Az.: 2 AZR 162/04). Zur Begründung führten die Richter aus, entscheidend sei, dass die Vertretung bei einer Kündigung für den Arbeitnehmer eindeutig und ohne jeden Zweifel erkennbar sein müsse. Soll die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben werden, müsse dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Sind in dem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt, so reiche es zur Wahrung der Schriftform nicht aus, dass lediglich ein Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben unterzeichnen. Eine solche Kündigungserklärung enthalte keinen deutlichen Hinweis darauf, dass es sich hier nicht nur um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handele, der ver-sehentlich von den anderen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet worden sei.
Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich@hannover.ihk.de
13.07.2005
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333