Wenn Arbeitnehmer privat miteinander streiten, stellt dies noch kein Mobbing dar, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 entschieden.
Der Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Arbeitgeber auf Zahlung von 5000 Euro Schmerzensgeld verklagt, weil sie nach ihrer Auffassung von einer Filialleiterin schikaniert worden war. Im Einzelnen konnte sie aber nur von einem einzelnen Vorgang berichten, bei dem die Filialleiterin bei einer Kollegin über sie gelästert hätte.
Das Gericht wies die Klage zurück (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2005; Az.: 9 Sa 597/04). Zur Begründung führten die Richter aus, dass solche Streitigkeiten dem Arbeitgeber haftungsrechtlich nicht zuzurechnen seien. Denn Mobbing setze vielmehr ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren voraus. Der von der Arbeitnehmerin vorgetragene Fall reiche hierzu nicht aus. Gerade bei kurzfristigen Konfliktsituationen mit Kollegen oder Vorgesetzten fehle es hier am systematischen Vorgehen. Zwischenmenschliche Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten stellen in der Regel jedoch keine derart gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, welche die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen würde.
Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de
15.06.2005
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