Arbeitnehmer, die an einer Stechuhr manipulieren, können fristlos gekündigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 30. November 2004 entschieden.
Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte durch Nachforschungen erfahren, dass der Arbeitnehmer Arbeitszeiten in die Stechuhr eingetippt hatte, welche nicht mit seinen tatsächlich gearbeiteten Zeiten übereinstimmten. Zu seiner Verteidigung führte der Arbeitnehmer aus, dass er dies schon seit längerer Zeit so gehandhabt habe. Denn er sei der Meinung, dass er nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitsergebnissen bezahlt werde. Für den Arbeitgeber sei daher ein Schaden erst gar nicht entstanden.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2004; Az.: 18/2 Ca 4896/03). Die Richter meinten, der Arbeitgeber müsse sich derartige Unkorrektheiten nicht einen Tag länger gefallen lassen. Nachdem der Arbeitnehmer freimütig bekannt habe, die Arbeitszeiten schon längere Zeit manipuliert zu haben, sei auch keine besondere Abmahnung mehr erforderlich gewesen. Schließlich erfüllten Manipulationen an Arbeitszeiterfassungsgeräten den Straftatbestand der Urkundenfälschung und des Betruges. Im Arbeitsvertrag seien genaue Arbeitszeiten vorgegeben, die auch einzuhalten seien.
Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de
02.06.05
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333