Stellt ein Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb ein und kündigt aus diesem Grunde einer Arbeitnehmerin, die sich im Erziehungsurlaub befindet, muss er keine soziale Auslauffrist bis zum Ende der Elternzeit beachten. Voraussetzung ist allerdings, eine wirksame Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG durch die zuständige Behörde.
Der Fall: Ein Arbeitgeber stellte seinen Geschäftsbetrieb ein und kündigte aus diesem Grunde den Mitarbeitern unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen. Unter den Gekündigten befand sich auch eine Arbeitnehmerin, die sich nach Geburt eines Kindes in Elternzeit befand. Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BErzGG für die Zulässigkeitserklärung zuständige Behörde hatte der Kündigung zugestimmt. Die Arbeitnehmerin widersprach der Kündigung und berief sich darauf, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung die soziale Auslauffrist bis zur Beendigung der Elternzeit hätte beachten müssen. Auch hätte die Behörde die Zulässigkeit der Kündigung nur unter der Bedingung aussprechen dürfen, dass diese erst zum Ablauf des Erziehungsurlaubs ausgesprochen werde. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 20. Januar 2005, AZ: 2 AZR 500/03) entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung der Arbeitnehmerin keine Auslauffrist beachten musste. Bei Ausspruch der Kündigung lag eine wirksame Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG vor. Danach kann eine Kündigung während der Elternzeit in besonderen Fällen ausnahmsweise durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden. Diese in Form eines Verwaltungsaktes von der Behörde erlassene Zulässigkeitserklärung ist im vorliegenden Fall bestandskräftig geworden. Hieran sind die Arbeitsgerichte gebunden. Unberechtigt ist auch die Begründung der Arbeitnehmerin, dass die Behörde die Zulässigkeit der Kündigung nur unter der Bedingung hätte aussprechen dürfen, dass sie erst zum Ende des Erziehungsurlaubs ausgesprochen werde. Nach der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt eine dauerhafte Betriebsstillegung einen besondern Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG dar, der regelmäßig nur die Ermessensentscheidung zulässt, die beabsichtigte Kündigung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für zulässig zu erklären.
Hinweis: In Niedersachsen ist die nach §18 Abs. 2 Satz BErzGG für die Zulässigkeitserklärung zuständige Stelle das Integrationsamt bei dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim.
Petra Mitschke, E-Mail: mitschke@hannover.ihk.de
27.07.2005
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