Montag, 21. Mai 2012
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    Bereits geringere Arbeitsmängel können zur Kündigung führen

    Auch schon geringere Arbeitsmängel eines langjährigen Arbeitnehmers können - nach einer Abmahnung – zu einer Kündigung führen. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt / Main in seinem Urteil vom 06.04.2005 entschieden.

    Der Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war bei einem Betrieb des Rohrfachhandels beschäftigt. Er hatte während eines Jahres in 4 Fällen Fehler beim Abmessen und Zuschneiden vorbestellter Rohre gemacht. Dies führte jeweils zu Beschwerden der Kunden. Zwar war der materielle Schaden nicht übermäßig groß. Trotzdem kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht, nachdem vorher 2 Abmahnungen keine Wirkung gezeigt hatten. Zur Begründung gab der Arbeitgeber an, dass das Ansehen und der Ruf seines Betriebes beschädigt worden war. Das Arbeitsgericht Frankfurt / Main wies die Klage des Arbeitnehmers ab und gab dem Arbeitgeber Recht (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.04.2005; Az.: 22 Ca 10256/04).

    Die Richter führten aus, dass die wiederholte Schlechtleistung des Arbeitnehmers grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstelle, sofern diesem vorher mit einer Abmahnung die Gelegenheit gegeben wurde, seine Leistungen zu verbessern. Das gelte im besonderen Falle dann, wenn die fehlerhaften Leistungen zu Beschwerden von Kunden geführt haben und damit eine Rufschädigung des Betriebes verbunden sei. Insbesondere bei Kundenreklmationen müsse der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an der Vermeidung solcher Fehler haben. Hierbei müssten auch das Alter des Arbeitnehmers von 55 Jahren sowie seine 7-jährige Betriebszugehörigkeit zurückstehen.

    Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de

    27.07.2005

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    Dokumenten-Nr.: 10082857

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