Wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen möchte, muss auch er vorher den Arbeitgeber abmahnen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004 hingewiesen.
Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitsplatz fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber ihn seiner Meinung nach bei der Zuteilung von Kurzarbeit benachteiligt hat. Danach wollte er von seinem Arbeitgeber ca. 15 000 Euro Schadensersatz wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes einklagen. Das Gericht wies die Klage ab (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2004; Az.:4 Sa 653/04).
Die Richter legten dar, dass auch ein Arbeitnehmer verpflichtet sei, bei einer fristlosen Kündigung seinen Arbeitgeber vorher abzumahnen. Auch der Arbeitgeber muss nämlich die Chance erhalten, sein etwaiges Fehlverhalten zu berichtigen, bevor ihm eine Kündigung vorgelegt wird. Der Ausspruch der Kündigung war Voraussetzung für spätere etwaige Schadensersatzansprüche wegen des Arbeitplatzverlustes. Die Frage, ob die fristlose Kündigung in der Sache gerechtfertigt war, ließen die Richter aber offen.
Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de
15.06.2005
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333