Montag, 21. Mai 2012
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    Arbeitsvertrag: Auch ohne Befristungsgrund gültig

    Bei befristeten Arbeitsverträgen muss der Befristungsgrund nicht im schriftlichen Text des Arbeitsvertrags enthalten sein. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. Oktober 2003.

    Zur Begründung führten die Richter aus, dass neben der Vereinbarung einer klassischen Probezeit auch eine echte vorgeschaltete Befristung „zur Erprobung“ abgemacht werden könne. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003 ; Az.: 15 Sa 103/03). Hierbei sei es aber nicht erforderlich, dass dieser Befristungsgrund extra im Vertragstext genannt werden müsse. Die Richter begründeten dies damit, dass die Schriftform nur für die Abrede der Befristung, nicht aber auch für den Befristungsgrund vorgeschrieben sei. Das Teilzeitbefristungsgesetz will vor allen Dingen klarstellen, dass die Vertragsdauer in dem Vertrag unzweideutig zum Ausdruck kommt. Sollte es allerdings zum Streit kommen, ist der Arbeitgeber schon verpflichtet, den Befristungsgrund zu beweisen. Dem kann er dann aber auch dadurch nachkommen, indem er einen vom Arbeitnehmer unterzeichneten Vermerk über diesen Befristungsgrund vorlegt.

    Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de

    5.1.2004

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    Dokumenten-Nr.: 10082849

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