Montag, 21. Mai 2012
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    Arbeitsverhältnis zur Probe muss bezahlt werden

    Wenn ein Arbeitgeber jemanden zur Probe einstellt, muss er auch eine Vergütung bezahlen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 17. März 2005 entschieden.

    Der Sachverhalt: Ein Speditionsunternehmen hatte einen Fahrer einen Tag lang für seine Tätigkeit eingewiesen. Danach war dieser mehrere Wochen lang täglich in der Zeit von 6 bis 18 Uhr mit dem LKW unterwegs. Der Arbeitgeber behauptete, er habe mit dem Fahrer nur ein unentgeltliches Praktikum vereinbart.

    Der hiergegen erhobenen Zahlungsklage des Fahrers wurde stattgegeben (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. März 2005; AZ: 4 Sa 11/05).

    Zwar ließ das Gericht offen, ob die Parteien eine unentgeltliche Zusammenarbeit vereinbart hatten. Die Richter entschieden aber, dass der Schutzzweck des Arbeitsrechtes in jedem Falle Vereinbarungen verbiete, die beinhalten, dass Arbeitnehmer Arbeitsleistungen ohne Gegenleistung zu erbringen hätten.

    Tipp: Achtung bei der Vereinbarung eines Praktikums. Hierbei muss immer die Aus- und Fortbildung im Vordergrund stehen. Sonst kann nicht nur ein festes unbefristetes Arbeitsverhältnis drohen, vielmehr besteht ebenfalls die Gefahr, dass der Mitarbeiter, das Finanzamt oder der Sozialversicherungsträger beträchtliche Nachforderungen erheben.

    Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de

    24.08.2005

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    Dokumenten-Nr.: 10082855

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