Wurde der Arbeitsort im Vertrag vereinbart, ist keine Versetzung des Arbeitnehmers ohne seinen Willen möglich. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 17. Juni 2004.
Der Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin hatte ihrer Versetzung aus dem Hunsrück nach Weimar widersprochen. Zur Begründung führten die Richter aus, dass das sogenannte Direktionsrecht des Arbeitgebers bei dieser Fallgestaltung an seine Grenzen stoße (LAG Rh.-Pf., Urteil vom 17.06.2004 ; Az.: 6 Sa 871/03). Denn die Versetzung führe zu einer Änderung des Arbeitsvertrages, welche zwischen den Parteien nur einvernehmlich vereinbart werden könne.
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03.08.2004
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