Der Sachverhalt: Das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers bei der beklagten Arbeitgeberin endete zum 28. August 2002. Mit Vergleich vom 5. September 2002 verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen. Zum 30. April 2003 stellte die Arbeitgeberin ihre Geschäftstätigkeit ein und beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Juni 2003 erließ das Arbeitsgericht einen Zwangsgeld-Beschluss gegen die Arbeitgeberin zur Erteilung des Zeugnisses. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Arbeitgeberin geltend gemacht, dass sie infolge der eingetretenen Insolvenz zur Zeugniserteilung nicht mehr befugt sei.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Richter des Landesarbeitsgerichts stellten fest, dass die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich entbinde, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 07.11.2003; Az.: 16 TA 571/03). Hinzu komme, dass diese Verpflichtung seit dem 5. September 2002 bestanden habe, während die Einstellung erst zum 30. April 2003 erfolgt sei. Zusätzlich sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerde vom 1. Juli 2003 eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgt. Aber auch dann, wenn das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich eröffnet worden sein sollte, entbinde dies die Arbeitgeberin und ihre Geschäftsführer ebenfalls nicht von ihrer Verpflichtung zur Zeugniserteilung, da es sich hierbei um einen Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung im Sinne des § 888 ZPO handele. Da derartige Ansprüche keine Insolvenzforderungen bilden und auch die Insolvenzmasse weder schmälern noch betreffen, werden sie vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO nicht erfasst. Sie können somit weiterhin gegen den Schuldner vollstreckt werden. Ohnehin kann ein Zeugnis mit sachgerechtem Inhalt am ehesten der bisherige Arbeitgeber erteilen.
Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de
19.08.2004
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